Radfahrverbot von Strassenverkehrsbehörde für alkoholauffällige Kraftfahrer?

Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrt mit einem KFZ unter Alkoholeinfluss von 1,1 Promille entzogen worden. Den Antrag auf Wiedererteilung der FE begegnete das Strasseverkehrsamt mit der Aufforderung zur Vorlage eines MPU Gutachtens auch zur Frage, ob er Alkoholkonsum und den Gebrauch eines KFZ sowie eines Fahrrades trennen könne.
Das OVG Rheinland-Pfalz hat in 2. Instanz entschieden, dass die Anordnung der Behörde nicht rechtmäßig war. Ohne jegliche weitere Anhaltspunkte kann nach Ansicht des OVG nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nicht das Führen eines Fahrrades und Alkoholkonsum trennen könne. Insbesondere reiche das Führen eines KFZ unter Alkoholeinfluss dafür gerade nicht aus. Es müssen hier zusätzliche Tatsachen vorliegen.
Das Verbot des Fahrens eines Fahrrades im Strassenverkehr war daher denklogisch rechtswidrig und aufzuheben.
Rechtsanwalt Carsten Schulze
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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