PoliScanSpeed-Messverfahren genügt rechtsstaatlichen Anforderungen (noch) nicht

Urteile zu dem umstrittenen PoliScanSpeed-Messverfahren sind noch selten. In seinem Beschluss vom 2. Oktober 2009 – Az: 3 OWi 2 Js 54432/09 – der noch nicht rechtskräftig ist, vertritt das Amtsgericht Dillenburg die Auffassung, dass das PoliScanSpeed-Messverfahren auf den Stand der Technik nachgerüstet werden müsse, um eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle des Sachverständigen zu ermöglichen. Es genüge momentan rechtsstaatlichen Anforderungen noch nicht. Jeder Bürger, der seit dem 01.02.2009 zum Teil drastisch erhöhte Bußgelder für Geschwindigkeitsübertretungen zahlen müsse, habe einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf die nachträgliche Richtigkeitskontrolle der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung. Das AG Dillenburg hat, da dies momentan bei Messungen des PoliScanSpeedVerfahrens nicht gegeben ist, den Betroffenen freigesprochen.
Download, PDF-Datei (235 KB)

Mehr zum Thema: Wie sieht so ein PoliScanSpeed Messgerät eigentlich aus? Hier sehen Sie ein Foto ( Schiersteiner Brücke in Wiesbaden)

Comments are closed.