Poliscan / Polispeed Messverfahren verwertbar?- Nein sagt AG Lübben

AG Lübben 40 OWi 1511 Js 33710/09 (348/09)
Amtsgericht Lübben
Beschluss
In der Bußgeldsache gegen pp.
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
hat das Amtsgericht Lübben Bußgeldrichter – gemäß § 72 OWiG am durch den Richter am Amtsgericht
beschlossen:
1. Der Betroffene wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendige Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Das Gericht kann durch Beschluss gemäß § 72 OWiG entscheiden, da es eine weitere Durchführung einer Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet.
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Abgabeverfügung einer Entscheidung durch Beschluss nicht widersprochen. Der Betroffene musste auf die Möglichkeit der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 72 OWiG nicht hingewiesen werden, da er freigesprochen wird (§ 72 Abs. 1 Satz 3 OWiG).
II.
Der Betroffene war freizusprechen, da die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht nachzuweisen war.
Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Oberspreewald Lausitz vom 10.09.2009 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 04.08.2009 um 12.28 Uhr in Boblitz, auf der L49, in Fahrtrichtung Vetschau die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 27 km/h überschritten zu haben bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde gemessen durch entsprechend der Zulassung und Betriebsanweisung aufgestelltes und bedientes Geschwindigkeitsüberwachungsgerät vom Typ: Poliscan Speed, gemäß Eichschein vom 17.11.2008, letztmalig geeicht am 14.11.2008. Ausweislich des vorerwähnten Eichscheins ging das Gericht davon aus, dass das Gerät zum Messzeitpunkt gültig geeicht war. Die ordnungsgemäße Aufstellung des Messgerätes ergibt sich aus der entsprechenden Bekundung des Messbeamten im Messprotokoll (Blatt 3 der Akte).
Trotz ordnungsgemäßer Aufstellüng des Messgerätes und gültiger Eichung zum Messzeitpunkt, begegnet die verfahrensgegenständliche Messung tiefgreifenden Bedenken. Das verwendete Messgerät des Typs: Poliscan Speed dürfte derzeitig nicht geeignet sein, eine ausreichend sichere und nachvollziehbare Messung durchzuführen.
Bereits das Amtsgericht Dillenburg hat in seiner Entscheidung vom 02.10.2009 (AZ: 3 OWi 2 Js 54432/09) auf die tiefgreifenden Bedenken gegen die gerichtliche Verwertung der durch dieses Geschwindigkeitsüberwachungsgerät gewonnenen Messergebnisse hingewiesen.
Das Amtsgericht Dillenburg führt hierzu aus:
[…] Es bleiben zumindest Restzweifel, ob die mit dem nicht standardisierten Poliscan Speed Messverfahren ermittelte Geschwindigkeit zutreffend ist.
Der Sachverständige Dr. L. kommt zwar in seinem Sachverständigengutachten vom 09.09.2009 zu dem Endergebnis, dass es keine Hinweise für eine Fehlmessung gebe und dass sämtliche in seinem Gutachten zuvor genannten Unzulänglichkeiten/Bedenken gegenüber dem Poliscan Speed Messsystem im konkreten Fall nicht zum Tragen kämen. Bis auf Blatt 28 unten (vor 3.) ist sein Gutachten aber identisch mit dem von ihm am 31.08.2009 für das Amtsgericht Mannheim (dortiges Aktenzeichen: 21 OWi 445/09) – das gleiche Messsystem betreffend – erstatteten Gutachten, wobei die dortige Aussage unter 10. (Blatt 30 des Gutachtens = Blatt 223 d.A.):
„Eine endgültige Aussage darüber, ob das im konkreten Fall eingesetzte Poliscan Speed Messsystem nicht dem Stand der Technik entspricht l(As 357)
ließe sich von hier aus erst machen, wenn detaillierte Unterlagen über die Funk-tionsweise des Messsystems vorliegen würden; solche detaillierten Unterlagen werden derzeit jedoch weder von der PTB Braunschweig noch von der Herstellerfirma zur Verfügung gestellt.
Von hier aus ist zumindest derzeit keine nachträgliche Richtigkeitskontrolle eines Geschwindigkeitsmesswertes möglich.,,
– sicher auch ein Textbaustein – hier fehlt, obwohl sich mangels der Gewährung von Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen samt zugehöriger Anlagen bei der PTB Braunschweig
– obwohl u.a. auch vom hiesigen Gericht angeordnet – oder beim Hersteller an der vor- beschriebenen Aussage nichts geändert haben kann.

Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Poliscan Speed Messergebnisses bestehen zur Überzeugung des Gerichts deshalb, weil das Poliscan Messsystem nicht dem Stand der Technik genügt, wonach ein überprüfbarer Beweis der richtigen Messwertgewinnung möglich sein muss und es ferner keine zuverlässige, nachträgliche Richtigkeitskontrolle der gewonnenen Messwerte und der Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge zulässt.

Die Sachverständigen W. (Blatt 13 und 25 des Gutachtens vom 01.09.2009 für das Amtsgericht Wiesbaden, dortiges Aktenzeichen 77 OWi 5521 Js 36991/08 = Bl. 245 bzw. 257 d.A.), We. (Gutachten Seite 9 der gutachterlichen Stellungnahme vom 21.08.2009 an Rechtsanwalt K. = Bl. 276 d.A.), Dr. L. (Blatt 30 des Gutachtens vom 31.08.2009 für das Amtsgericht Mannheim = Blatt 223 der Akte) und B. (Blatt 95 Rs. d.A.) gehen übereinstimmend davon aus, dass der vom Gerät gewonnene Geschwin-digkeitsmesswert systembedingt nicht einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle, um Messfehler auszuschließen, unterzogen werden kann. Der Sachverständige W. führt insoweit aus:

„Die Messdatei enthält keine Daten, aus denen sich die Lage der Messstrecke und deren Länge ableiten lassen. Auch die Abweichungen der einzelnen Entfernungs-messungen von der Solllinie oder einer Zu- oder Abnahme durch Beschleunigung oder Verzögerung des Fahrzeugs innerhalb der Messstrecke lassen sich aus den Daten nicht rekonstruieren. Auf Nachfrage teilte der Hersteller explizit mit, dass es keine Möglichkeit gibt, den tatsächlichen Messort und die Einzelmesswerte nachträglich zu bestimmen. Es lässt sich daher nicht überprüfen,
– aus welchen Einzelmesswerten der Geschwindigkeitswert gebildet wurde, – in welcher Entfernung vor dem Messgerät sich das Fahrzeug bei der Messwertbildung befand,
– auf welchem Fahrstreifen das Fahrzeug dabei fuhr,
– wie groß der Winkel zwischen Fahrbahnlängsachse und Bewegungsrichtung war,
– ob das Fahrzeug eine Bogenfahrt ausführte,
– wie viele Objekte sich gleichzeitig innerhalb der Messstrecke befanden.

Die Messwertbildung kann daher nicht nachvollzogen werden.

Nach eigener Angabe arbeitet der Hersteller an einer Erweiterung der Messdatei. Es soll eine Möglichkeit geschaffen werden, nachträglich das Zustandekommen des Messwerts überprüfbar zu machen. Dies könnte beispielsweise über einen abgespeckten Datensatz der zugehörigen Polarkoordinaten erfolgen. Diese Änderungen werden sich aber nur auf zukünftige Messungen auswirken. Das Zustandekommen der bisher ermittelten Messwerte wird sich auch weiterhin nicht überprüfen lassen.,,

Das Gericht tritt deshalb der Kritik des Verteidigers bei, dass das eingesetzte Messgerät, das in Hessen dem Vernehmen nach die für Sachverständige bislang stets einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle zugänglichen anderen Geschwindigkeitsmessgeräte z.B. des Typs Multanova ersetzen soll, noch unausgereift ist.
Der Sachverständige Dr. L. hat im Juli 2009 in DAR 2009, 422 ff. 427 Bedenken gegen die Sicherheit des Messgeräts publiziert:
„Die Auswertehilfe hat nicht die Sicherheit, die ihr von der PTB und/oder vom Her-steller zugeordnet wird. Solange auf dem Messfoto nur ein Fahrzeug der gemessenen Fahrtrichtung ersichtlich ist und sich dieses Fahrzeug in einer einigermaßen korrekten Position relativ zur Auswertehilfe befindet, dürfte dieser Messwert von dem auf dem Messfoto ersichtlichen Fahrzeug stammen. Sobald sich jedoch zwei oder mehrere Fahrzeuge der gemessenen Fahrtrichtung auf dem Messfoto befinden, ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verfassers eine eindeutige Zuordnung des Messwertes zu einem der mehreren Fahrzeuge nicht gesichert, auch wenn sich die Auswertehilfe bei der Messung der ankommenden Fahrtrichtung nur auf Teilen der Front eines Fahrzeuges befindet.
Die annullierten Messungen werden weder getrennt gezählt noch gibt es Fotos von ihnen. Nur anhand der Anzahl insbesondere aber anhand der Fotos der annullierten Messungen ließe sich die Qualität einer konkreten Messreihe beurteilen. So wie derzeit mit den Annullationsmessungen verfahren wird, kann man als Außenstehender nur darauf vertrauen, dass alles seine Richtigkeit hat.
Die Herstellerfirma gibt vor, dass das Gerät zwischen PKW und LKW unterscheiden könne. Diese Unterscheidung trifft jedoch in knapp 5 % aller Fälle nachweislich nicht zu (aus PKW werden LKW und umgekehrt).
In das Messfoto wird die Nummer der Fahrspur eingeblendet, auf der sich das ge-messene Fahrzeug bewegt. In knapp 5 % aller Fälle trifft diese Fahrspurerkennung nicht zu (ein auf der Spur 1 fahrendes Fahrzeug wird als ein auf der Spur 2 fahren-des Fahrzeug identifiziert und umgekehrt).
Solange jedoch sowohl die Fahrzeugtypenerkennung als auch die Fahrspurerkennung so hohe Fehlerquoten aufweisen, sollte man diese Daten nicht im Falldatensatz aufführen.
Es bestehen Bedenken gegen die Annahme, dass allen gültigen Messwerten tatsächlich eine zusammenhängende Messstrecke von mindestens ca. 10 Metern zugrunde liegt.
Motorräder werden vom Gerät so gut wie nicht erfasst.,,
Die vorgenannten Mängel werden auch von den anderen vorgenannten Sachverständigen bestätigt.

Außerdem erfüllt das Poliscan Speed Messgerät nicht die PTB-Anforderung 18.11
„Das Registrierbild muss die Zone der Messwertentstehung abbilden (z.B. Verlauf der Messbasis, Verlauf der Messstrahlung bei Verkehrsradargeräten).,,

Der Sachverständige W. beanstandet dies in seinem vorgenannten Gutachten vom 01.09.2009, da der Messwert in einem erheblichen Abstand von bis zu 30 Metern vor der Fotoposition entstehe. Auf den Messfotos sei dieser Bereich allenfalls in einem sehr schmalen Ausschnitt abgebildet (vgl. Seite 17 des vorgenannten Gutachtens = Blatt 249 d.A.).

Wenn man schließlich berücksichtigt, dass das Bundesverfassungsgericht zur Verwendung von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 am 03.03.2009 (2 BvC 3/07 und 2 BvC 4/07 = Blatt 75 d.A.) entschieden hat, dass der Einsatz von Wahlcomputern verfassungswidrig war, weil die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle nicht gesichert war, dann ist es verfassungsrechtlich ebenfalls nicht hinzunehmen, dass noch nicht einmal ein Sachverständiger – mangels Kenntnis des geheim gehaltenen Verfahrens der Messwertgewinnung – nachprüfen kann, ob die ermittelte Geschwindigkeit richtig ist oder nicht.

Das rechtstaatlichen Anforderungen (noch) nicht genügende Poliscan Speed Messverfahren, muss auf den Stand der Technik nachgerüstet werden, um eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle dem Sachverständigen zu ermöglichen. Der Bürger, der seit dem 01.02.2009 zum Teil drastisch erhöhte Bußgelder für Geschwindigkeitsübertretungen zahlen muss, hat einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf die nachträgliche Richtigkeitskontrolle der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung.
Da die Betroffene aus den vorgenannten Gründen freizusprechen war, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 StPO). […]

Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung des Amtsgerichts Dillenburg an.

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vom 22.01.2010 ein neues Gutachten des vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. Groß der VUT GmbH & Co. KG Püttlingen ( Bl. 41-51 d.A.) vorgelegt, welches zunächst feststellt, dass die Messung, soweit erkennbar, ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Darüber hinaus setzt sich das vorerwähnte Gutachten auch mit der bereits zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Dillenburg auseinander.

Der Sachverständige erklärt hierzu:
[…] Die Zweifel stützen sich u.a. auf die Ausführungen verschiedener Sachverständiger in anderen Verfahren. So habe der Sachverständige W. u.a. ausgeführt, dass die Messdatei keine Daten enthalte, aus denen sich die Lage der Messstrecke und deren Länge ableiten lassen und auch die Abweichungen der einzelnen Entfernungsmessungen von der Solllinie oder einer Zu- oder Abnahme durch Beschleunigung oder Verzögerung des Fahrzeuges innerhalb der Messstrecke ließe sich aus den Daten nicht rekonstruieren. Dass derartige Daten nicht zur Verfügung stehen ist zweifellos zu bestätigen. Unter Zugrundelegung dessen, dass die eigentliche Messwertbildung bei Lasermessverfahren bei dem heutigen Stand der Technik an sich „unkritisch„ ist und somit als korrekt angenommen werden kann, stellt sich jedoch insbesondere dann, wenn wie beim gegenständlichen Messverfahren gegeben, der Bereich, in dem die eigentliche Messung erfolgt, nicht in geeigneter Weise dokumentiert ist, die Frage nach der korrekten und nachprüfbaren Zuordnung des erlangten Messwertes. Hinweise, wie vom Sachverständigen W. angeführt, auf die Entfernung vom Messgerät, in der sich das Fahrzeug bei der Messwertbildung befand, auf welchem Fahrstreifen es fuhr und wie groß der Winkel zwischen Fahrbahnlängsachse und Bewegungsrichtung war könnten ebenso wie Hinweise darauf, wie viele Fahrzeuge sich gleichzeitig innerhalb der Messstrecke bewegten, die Messwertzuordnung, in Verbindung mit der bereits praktizierten fotografischen Dokumentation und der darin platzierten Auswertehilfe, transparenter und einer nachträglichen Plausibilitätsprüfung zugänglich machen.
Im Weiteren nimmt der Beschluss des Amtsgerichts Dillenburg Bezug auf die vom Sachverständigen Dr. L. publizierten Bedenken (DAR 2009, 422 ff. 427) gegen die Sicherheit des gegenständlichen Messgerätes.

Auch der Sachverständige Dr. L. äußert insbesondere Bedenken hinsichtlich der korrekten Messwertzuordnung, welche sich derzeit ausschließlich an dem in das Beweisbild projizierten Auswerterahmen orientiert (siehe Auswertekriterien weiter oben).

Im Weiteren wird bemängelt, dass annullierte Messungen weder getrennt gezählt werden, noch dass es Fotos von Ihnen gibt, wie dies im Übrigen auch bei einer Reihe anderer im Einsatz befindlicher Messgeräte der Fall ist. Dies erscheint, wie auch vom Sachverständigen Dr. L. ausgeführt, insbesondere dahingehend von Bedeutung, dass sich damit sowohl die Qualität einer konkreten Messreihe beurteilen ließe, als auch, dass die Möglichkeit bestünde, Rückschlüsse auf die Gründe/Ursachen von Annullationen zu ziehen und im Abgleich mit „gültigen„ Messungen deren Korrektheit zu untermauern.

Allgemein ist zu bestätigen, dass derzeit eine von der in den Beweisfotos abgebildeten Auswertehilfe unabhängige Überprüfung einer Messung nicht möglich ist. Allenfalls kann durch die Auswertung kompletter Messreihen noch geprüft werden, ob die gemessenen Fahrzeuge, wie gemäß Beschreibung des Messablaufs zu erwarten, sämtlich in einer definierten (etwa gleichen) Position zum Standort der Überwachungsanlage fotografiert werden. Daneben erscheint insbesondere dann, wenn die Auswertehilfe in einem Registrierbild in einem eher untypischen Bereich in Bezug auf den vom gemessenen Fahrzeug befahrenen Fahrstreifen positioniert ist und/oder in einer untypischen Position relativ zu gemessenen Fahrzeug oder aber die Breite der Auswertehilfe deutlich größer ist, als es der Breite des gemessenen Fahrzeuges entspricht, eine Auswertung der kompletten Messreihe erforderlich, um Hinweise auf eventuelle Unregelmäßigkeiten im Messbetrieb zu erhalten.

Aus technischer Sicht wäre die Speicherung messrelevanter Daten, wie weiter oben ohne Anspruch auf Vollständigkeit angeführt, mit dem Beweisbild und deren Zugänglichkeit für eine spätere Bewertung der Messung zu begrüßen und für eine von der vorhandenen Auswertehilfe unabhängige Plausibilitätsprüfung hilfreich. […]

Die vom Amtsgericht Dillenburg zitierten gutachterlichen Stellungnahmen hinsichtlich der Überprüfbarkeit der Messergebnisse des verfahrensgegenständlichen Messgerätes werden demnach, durch das vom Verteidiger im vorliegenden Fall eingeholte Sachverständigengutachten, vollumfänglich bestätigt.

Das erkennende Gericht gelangte daher ebenfalls zu der Auffassung, dass das verwertete Messgerät überprüfbare Beweise der richtigen Messwertgewinnung und zuverlässige, nachträgliche Richtigkeitskontrollen der gewonnenen Messwerte und der Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge nicht zulässt.

Da im vorliegenden Verfahren zwar viel für ein richtiges Messergebnis spricht, dies jedoch unter nicht hinreichend nachvollziehbaren und überprüfbaren Umständen zu-stande gekommen ist und letztlich Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Messer-gebnisses verbleiben müsscn, war der Betroffene unter Zugrundelegung des Zweifelsgrundsatzes freizusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 467 StPO, 46 OWiG.