PKW-Zusammenstoß mit rücksichtslosem Fußgänger

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Beschluss vom 26.04.2012 (Az. I-6 U 59/12) über die Frage der Unvermeidbarkeit bei einem Zusammenstoß eines PKW mit einem Fußgänger entschieden. Im Fall wurde der klägerische Fußgänger bei einem Verkehrsunfall mit einem PKW verletzt, als er um die Mittagszeit eine mehrspurige Straße vom rechten Fahrbahnrand aus kommend überquerte. Der Kläger behauptete vor dem OLG, der PKW-Lenker hätte ihn sehen müssen. Dieser sei zudem zu schnell gefahren. Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen, weil der Unfall unvermeidbar gewesen sei. Das LG hielt die Einlassung des PKW-Lenkers für glaubhaft, er habe den Kläger wegen der Verdeckung durch ein rechts vor ihm fahrendes Fahrzeug nicht rechtzeitig sehen können. Er sei auch nicht unangemessen schnell gefahren. Der Fußgänger habe hingegen unter Verletzung von § 25 StVG die Fahrbahn überquert. Bei der Abwägung der Verantwortungsbeiträge nach §§ 9 StVG, 254 BGB wiege das Verschulden des Klägers so schwer, dass die Betriebsgefahr des PKW dahinter zurücktrete. Das OLG hat sich dieser Ansicht angeschlossen. Das OLG hob hervor, dass es ungewöhnlich gewesen wäre, wenn der beklagte PKW-Lenker – hätte er den Kläger gesehen – nicht gebremst hätte. Weiter spreche für die Glaubhaftigkeit der Angaben des beklagten PKW-Lenkers, dass er detaillierte Angaben zu dem den Kläger verdeckenden Fahrzeug (Kombi) machen konnte. Es treffe ihn kein Verschulden. Das OLG wörtlich: „Ein möglicher Anspruch aus §§ 7 StVG, 115 VVG scheidet jedenfalls deshalb aus, weil hier das überwiegende Mitverschulden des Klägers die allein anzusetzende Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurücktreten lässt (§§ 9 StVO, 254 BGB). Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger sich durch die Fahrbahnüberquerung bei herannahendem dichtem Verkehr in hohem Maße selbst gefährdet hat. Der Fußgänger hat vor dem Betreten und beim Überschreiten der Fahrbahn besondere Vorsicht walten zu lassen. Denn der Fahrdamm dient in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr. Der Fußgänger muss auf diesen achten und auf ihn Rücksicht nehmen. Er muss darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeuges zu geraten. Wenn ein Fußgänger sich nicht entsprechend einrichtet, handelt er in der Regel grob fahrlässig. Die Haftung des Kraftfahrers würde nur dann nicht zurücktreten, wenn er freie Sicht auf den Fußgänger gehabt hätte (…). Das war hier (…) nicht der Fall.“ Der Fall zeigt, wie wichtig Aussagen vor Gericht sind, die mit Hilfe eines erfahrenen Anwalts für Verkehrsrecht geordnet vorgetragen werden sollten.