Parkgaragennutzer haben StVO-Regeln zu beachten

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch in Tiefgaragen zu beachtet sind, auch wenn auf diese nicht explizit hingewiesen wird (Urteil vom 13.02.2013, Az.: 343 C 26971/12, rechtskräftig). Damit wurde die Klage eines Porschefahrers abgewiesen. Dieser war beim Rückwärtsausparken mit einem in die Parkgarage einfahrenden Renault kollidiert. Die Einfahrt ist durch eine Mauer von den Parkbuchten nach rechts und links getrennt. Der Zusammenstoß ereignete sich, als der Porschefahrer rückwärts aus seiner Parkbucht fuhr, während der von der Einfahrt kommend rechts in die Tiefgarage abbiegenden Renault einfuhr. Es entstand ein Schaden von € 1.770,00, den der Porschefahrer geltend machte. Nachdem der Renaultfahrer nicht bezahlte, reichte der Porschefahrer Klage ein. Das Gericht urteilte, dass der Porschefahrer sich hätte von einer anderen Person einweisen lassen müssen, da sein Sichtfeld eingeschränkt gewesen sei. Der Porschefahrer hätte eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auseschließen müssen. In der Tiefgarage gelte auch eine besondere gegenseitige Rücksichtnahmepflicht. Dazu gehöre, die üblichen Vorfahrtsregeln nicht völlig außer Kraft zu setzen. Verkehrsteilnehmer würden darauf vertrauen, dass die Regeln der StVO eingehalten werden würden. Dementsprechend würden auch in Parkgaragen die Verkehrsteilnehmer, die sich auf den Durchfahrtspuren befinden, Vorfahrt genießen. Im vorliegenden Fall sei der Unfall für beide Verkehrsteilnehmer unvermeidbar gewesen. Die Sicht sei durch die Mauer zwischen den Parkbuchten und im Einfahrtstraße eingeschränkt gewesen. Außerdem seien die Parteien jeweils sehr langsam, mit normaler Anfahrgeschwindigkeit, gefahren. Dem Renaultfahrer könne nicht zur Last gelegt werden, er hätte sich zu wenig vorsichtig in die Tiefgarage hineingetastet. Dagegen müsse der Porschefahrer aufgrund der ihm bekannten gefährlichen Situation besonders sorgfältig fahren, um derartige Unfälle zu vermeiden. Entweder hätte er sich einweisen lassen oder rückwärts einparken und vorwärts ausfahren müssen. Der Fall verdeutlicht, wie wichtig eine frühzeitige objektive anwaltliche Beratung im Schadensfalle ist. Denn Gerichte richten über Verursachungsbeiträge und können eine an sich bestehende Mithaftung ausschließen, so dass eine sicher geglaubte Klage verloren gehen kann.Fahrzeugkontrolle