OLG Stuttgart zur Promillegrenze für Fahranfänger

Junge Frau trinkt Milch im Freien, Young woman drinking milk 6Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat mit Beschluss vom 18.03.2013 (Az.: 1 Ss 661/12) entschieden, dass ein Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger regelmäßig ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,15 Promille vorliegt. Das OLG hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger ein Bußgeld von 250 Euro festgesetzt. Im Fall wurde bei dem zur Tatzeit 19-jährigen Betroffenen, der sich noch in der Probezeit befand, bei einer Alkoholkontrolle um 0:25 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0,25 Promille festgestellt. Das Amtsgericht ging davon aus, dass bereits eine Blutalkoholkonzentration 0,20 Promille nach derzeitigem rechtsmedizinischem Erkenntnisstand von einer Wirkung alkoholischer Getränke auszugehen sei. Hiergegen wandte sich der Probeführerscheininhaber mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und erhebt die Sachrüge. Allein wegen einer BAK von 0,25 Promille sei der Nachweis nicht zu erbringen, er habe die Fahrt angetreten, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks gestanden sei. Dem erteilte das OLG eine klare Absage. Das OLG begründet ausführlich, welche BAK-Grenzen insgesamt gelten und leitet her, das eine 0,15 Promillegrenze für § 24c Abs. 1 StVG gilt. Danach handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. Nach Abs. 2 handelt ordnungswidrig auch, wer die Tat fahrlässig begeht. Das OLG „ist der Auffassung, dass angesichts des messtechnisch schon recht geringen – nicht durch den Gesetzgeber festgelegten – Grenzwerts von 0,1 ‰ ein Sicherheitszuschlag erforderlich ist, den er mit dem in der Entscheidung BGHSt 37, 89 mitgeteilten, dort von den Sachverständigen ermittelten Rechenwert von 0,05‰ in Ansatz bringt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Normadressaten des § 24c StVO bei einer gemessenen Blutalkoholkonzentration von 0,15‰ für die Teilnahme am Straßenverkehr eine mögliche abstrakte Gefahr bilden und damit im Rechtssinne unter der Wirkung von Alkohol stehen.“ Wegen der Komplexität des Fahrerlaubnisrechts sollte man sich in solchen Fällen von einem erfahrenen Verkehrsanwalt beraten lassen.