OLG Oldenburg: Die „Winterreifenpflicht“ ist verfassungswidrig!

Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom  09.07.2010,  Az. 2 SsRs 220/09 ist die sogenannte „Winterreifenpflicht“  für verfassungswidrig erklärt worden. Konkret geht es hier um die Norm § 2 Abs. 3a S. 1, S. 2 StVO. Diese besagt: „Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.“

Der Sachverhalt, welcher der Entscheidung zugrunde lag gestaltete sich wie folgt: Der Betroffene fuhr am Tattag mit seinem Auto über eine Eisfläche auf offener Straße. Es war kalt an dem Tag und das Auto war mit neuen Sommerreifen ausgestattet. Der Fahrer kam ins Rutschen und schleuderte in ein an der Straße liegendes Geschäft. Laut den Feststellungen des Amtsgerichts waren überhöhte Geschwindigkeit und die unangemessene Bereifung des Autos der Auslöser für den Unfall.

Im Rahmen einer Rechtsbeschwerde hatte dann das OLG Oldenburg über den Fall zu entscheiden. Der Verurteilte vertrat die Auffassung, dass es auch mit Winterreifen zu diesem Unfall gekommen wäre.  Es blieb letztlich bei einer Veruteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung.

Das OLG entschied, dass die genannte Norm verfassungswidrig sei, denn sie verstoße gegen das verfassungsmäßig gebotene Bestimmtheitsgebot. Demnach müsse eine Ordnungswidrigkeit so konkret umschrieben sein, dass für den Einzelnen der Anwendungsbereich erkennbar sei oder sich durch Auslegung ermitteln lasse. Dies sei vorliegend jedoch nicht gegeben, da weder aus gesetzlichen noch aus technischen Vorschriften  zu entnehmen sei, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Wetterverhältnisse haben müssten.

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