Tritt ein Kläger in einer Klage Beweis für den Hergang eines Unfalls durch eine Zeugenvernehmung an, so muss das Gericht im Regelfall erst eine Beweisaufnahme durchführen, bevor es aufgrund sonstiger Indizien von einer Manipulation ausgeht.
Unterlässt das erstinstanzliche Gericht jegliche Beweisaufnahme und hört sich nicht die Parteien an, liegt ein zur Zurückverweisung führender erheblicher Verstoß gegen Art. 103 GG (Verletzung des rechtlichen Gehörs) vor.
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Schlagworte: Beweisaufnahme, manipulierter Verkehrsunfall, Unfallmanipulation, Verkehrsunfall
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