Nutzungsausfall:Auch Kleinvieh macht Mist – Teil 3

Das grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfall während der Dauer der Ersatzbeschaffung oder der Reparatur besteht, bestreiten selbst die Versicherer nicht.  Gestritten wird aber gerne über den Zeitraum, für welchen die gegnerische Versicherung bei einem unverschuldeten Unfall zahlen muss. Der Zeitraum wird entweder durch die Dauer der Reparatur oder durch die Dauer der Ersatzbeschaffung bestimmt, wobei der Geschädigte seine Schadenminderungspflicht beachten muss. Wichtig: Die Zeit der Gutachtenerstellung zählt bei der Berechnung des erstattungspflichtigen Zeitraum mit. Wenn der Gutachter zum Beispiel als Wiederbeschaffungszeitraum 14 Tage ermittlet hat, verschenkt der Geschädigte Geld, wenn er nur die 14 Tage Nutzungsausfall geltend macht. Beispiel: Unfall am 01.09.2010 unverschuldet mit Totalschaden. Der Geschädigte ruft von der Unfallstelle seinen Verkehrsanwalt an, der ihm den Rat gibt sofort einen unabhängigen Gutachter mit der Schadenermittlung zu beauftragen. Gesagt-getan. Der Gutachter nimmt am 03.09.2010 den Schaden auf und stellt das Gutachten am 05.09.2010 fertig. In dem Gutachten wird eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen festgestellt, wobei der Nutzungsausfall nach Schwacke 40 € pro Tag beträgt.  Anspruch auf Nutzungsausfall besteht für 19 Tage (14 Tage+ 5 Tage für Erstellung des Gutachtens)  und nicht für 14 Tage, der Unterschied beträgt demnach 200 € ! Verzögerungen bei der Gutachtenerstellung gehen darüberhinaus  zu Lasten des Schädigers .

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht Jürgen Leister

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