Nötigung im Straßenverkehr durch Ausweichmanöver?

Haftpflichtversicherung-2-230x228Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln (OLG) hat mit Beschluss vom 18.06.2013 in einer Revisionssache (Az.: III-1 RVs 111/13, 1 RVs 111/13) über die Frage entschieden, ob eine Nötigung im Straßenverkehr durch kurzzeitiges Näherkommen an einen anderen Verkehrsteilnehmer vorliegen kann. Der Angeklagte war in den Vorinstanzen u.a. wegen einer im Rahmen der Verkehrsunfallflucht begangenen Nötigung verurteilt worden ist und hat sich dagegen gewehrt. Im Fall verursachte der Angeklagte einen Auffahrunfall und flüchtet dann. Das Gericht stellte folgenden Sachverhalt fest: Der Angeklagte überholte „unter erheblicher Beschleunigung und unter Benutzung der Gegenfahrbahn die Fahrzeuge der Geschädigten K und C und fuhr auf den ihm ordnungsgemäß auf seiner Fahrbahn entgegenkommenden PKW des Zeugen N2 zu, um sich der Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung zu entziehen. Der Zeuge N2 sah sich durch das Fahrmanöver des Angeklagten, wie von diesem beabsichtigt, zwecks Vermeidung eines Zusammenstoßes der beiden Fahrzeuge zu einem Ausweichmanöver gezwungen. Anschließend fuhr der Angeklagte in Fahrtrichtung C2 davon.“ Es stellte sich nun die Frage, ob das Überholmanöver eine Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB des entgegenkommenden Fahrers dargestellt hat. Nach der Rechtsprechung setzt dies bei bedrängender Fahrweise voraus, dass ein anderer Fahrer in einen gefährlichen Zustand gebracht und zu ungewollten Reaktionen, möglichweise zu einem gefährlichen Ausweichen oder zur Herbeiführung einer anderen unfallträchtigen Situation, veranlasst wird. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der Annäherungsgeschwindigkeit beider Fahrzeuge, einem etwaigen Gebrauch der Lichthupe oder der Hupe und des eingehaltenen Abstandes ist darüber im Einzelfall zu entscheiden. Auch spielt die Dauer der gefährlichen Fahrweise eine gewichtige Rolle. Wenn aber wie im Fall die Dauer der bedrängenden Fahrweise unerheblich ist oder diese sich lediglich in einem einmaligen, kurzzeitigen Näherkommen an den anderen Verkehrsteilnehmer erschöpft, dann spricht nach Ansicht des OLG viel gegen eine Verurteilung wegen Nötigung. Der Fall zeigt, dass beim Vorwurf einer Nötigung immer die Beratung durch einen anwaltlichen Verkehrsrechtler erfolgen sollte.