Neues Fahreignungsregister zum 01. Mai 2014, ein Kurzüberblick

Zum 01. Mai 2014 ist die in der Presse bereits angekündigte Reform des Verkehrszentralregisters in Kraft getreten. Was bedeutet dies nun für die Autofahrer?

Neben einer reinen Namensänderung von Verkehrszentralregister auf Fahreignungsregister hat sich das Punktesystem komplett verändert. Während die Punkteskala früher von 1-18 Punkte ging und beim Erreichen von 18 Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis anstand, reicht die Skala nun nur noch von 1-8 Punkten.

Gegenstück zu diesen niedrigeren Punktewerten ist eine niedrigere Punktsanktion. Während es früher je nach Verstoß 1-7 Punkte gab, stehen nun nur noch Sanktionen mit einer Wertigkeit von 1-3 Punkten an. Dabei gilt folgendes grobes Schema:

  • 3 Punkte: Straftat mit Bezug auf Verkehrssicherheit, sofern die Fahrerlaubnis entzogen wird oder eine isolierte Sperre verhängt wird ( z.B. § 316 StGB = Trunkenheit im Verkehr )
  • 2 Punkte: Straftat mit Bezug auf die Verkehrssicherheit ohne Entzug der Fahrerlaubnis oder isolierte Sperre ( z.B. § 316 StGB, wenn kein Entzug der FE oder Sperre )  oder besonders verkehrsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit ( z.B. zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten )
  • 1 Punkt: verkehrsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit ( z.B. falsches Wenden, Abbiegen, Rückwärtsfahren )

Eintragungsfähig sind alle abschließend in Anlage 13 FeV aufgezählten Ordnungswidrigkeiten, für die eine Geldbuße von mindestens 60,- € verhängt wird.

Die Tilgung von Eintragungen erfolgt nach starren Fristen, die nicht durch folgende Eintragungen gehemmt wird, wie im bisherigen System.

  • OWi mit 1 Punkt: 2 ½ Jahre
  • OWi und Straftaten mit 2 Punkten: 5 Jahre
  •  Straftaten mit 3 Punkten 10 Jahre

Die Löschung erfolgt nach Ablauf einer 1jährigen Überliegefrist. Die Tilgungsfristen beginnen einheitlich mit der Rechtskraft der Entscheidung.  

Wie früher hat die Fahrerlaubnisbehörde Warnmaßnahmen zu ergreifen:

1-3 Punkte: —

4-5 Punkte: Ermahnung

6-7 Punkte: Seminarempfehlung

8 Punkte: Fahrerlaubnisentziehung

Soweit eine Fahrerlaubnis durch Entziehung oder Verzicht erloschen ist und nach frühestens 6 Monaten eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird, werden alle davor eingetragenen Zuwiderhandlungen im Fahreignungsbewertungssystem nicht mehr berücksichtigt.

Umrechnung:

Das frühere Verkehrszentralregister wird in das jetzige Fahreignungsregister überführt. Dabei werden folgende Schritte vollzogen:

1.) Alle Eintragungen und damit Punkte werden gelöscht, die nach neuem Recht nicht mehr eintragungsfähig sind ( z.B. Verstoß gegen das Verbot der Verkehrsteilnahme in einer Umweltzone )

2.) Die verbleibenden Punkte werden nach folgendem Schema umgerechnet:

Punktestand alt

Punktestand neu

1-3

1

4-5

2

6-7

3

8-10

4

11-13

5

14-15

6

16-17

7

18 und mehr

8

Die vorstehenden Ausführungen können und sollen natürlich nur einen groben Überblick zu den eingetretenen Veränderungen darstellen und können keine vertiefte Beschäftigung mit den einzelnen Änderungen ersetzen.