Mandant gewinnt vor dem Bundesgerichtshof !

Gutgläubiger Erwerb oder nicht ?

a. Sachverhalt
Unser Mandant (Autohändler)  erwarb im Januar 2010 in Italien ein Fahrzeug der Marke Audi A3 und meldete dies in Deutschland an. Er fuhr damit 4 Monate ohne Probleme. Dieses Fahrzeug verkaufte er im Mai 2010 an den Kläger. Das Fahrzeug wurde übergeben. Dieses Fahrzeug wurde bei einer Fahrt in Österreich zunächst beschlagnahmt und anschließend wieder an den Kläger zurückgegeben. Nachdem der Kläger das Fahrzeug nach Italien verkaufte und verbrachte, wurde es in Italien durch die Polizei endgültig beschlagnahmt. Daraufhin trat der Kläger sofort vom Kaufvertrag zurück und verlangte den Kaufpreis vom Mandanten zurück. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei in Italien gestohlen worden und ist der Auffassung, dass der Händler ihm kein Eigentum am Fahrzeug übertragen konnte, mithin der Kaufvertrag nicht erfüllt worden sei.

b. Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Zivilgericht hat in dritter und letzter Instanz einen von uns geführten Prozess entschieden. Wie schon das Landgericht (1. Instanz) und das Kammergericht (2. Instanz) ist auch der BGH unserer Argumentation für unseren Mandanten voll gefolgt.

Rechtlich ging es um folgendes Problem:
Der Käufer warf unserem Mandanten vor, dass er das Eigentum am Fahrzeug nicht wirksam auf den Käufer übertragen hätte. Das war aus unserer Sicht unberechtigt, weil wir die Rechtsauffassung vertraten, dass unser Mandant zumindest gutgläubig Eigentum erworben und somit Eigentum auf den Käufer übertragen hatte.
Im Übrigen vertraten wir die Rechtsaufassung, dass der Kläger als Käufer darlegen und beweisen muss, dass das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich gestohlen (im Gesetz steht: abhanden gekommen) wurde. Das Landgericht folgte dieser Argumentation ohne Einschränkungen, ebenso wie das Kammergericht. Der Käufer wollte sich damit nicht zufrieden geben und rief den BGH an. Er war der Meinung dass er seiner Beweispflicht nachgekommen wäre und seine Beweisanträge von den Gerichten zu Unrecht nicht umfassend gewürdigt wurden.

Der BGH hat keinen Grund gesehen, am Urteil des Kammergerichts etwas zu ändern.

Nachdem also drei Gerichte übereinstimmend entschieden haben, kann man für die Praxis folgern, dass der Käufer vor Gericht die Beweislast dafür trägt, dass das erworbene Fahrzeug zuvor abhanden gekommen ist und somit kein Eigentum am Fahrzeug übertragen werden konnte. Die bloße Behauptung dafür reicht nicht aus. Insbesondere müssen in diesem Zusammenhang taugliche und wirksame Beweismittel genannt und angeboten werden.

c. Tipp
Wie Sie diesem Sachverhalt entnehmen können, sind Sie mit uns GUT beraten. Profis arbeiten mit Profis. Jeder Autohändler der in der heutigen Zeit versucht, sein Glück im RECHT alleine zu finden, wird langfristig nicht überleben und nicht glücklich werden.

Gerichtsprozesse werden in der Regel vorher entschieden. Die Grundlage für ein erfolgreiches Gerichtsverfahren wird durch einen vernünftigen Kaufvertrag und kluges außergerichtliches Verhalten gelegt.

 

Umut Schleyer

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Dozent für Unfallregulierung

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