LG Stuttgart entscheidet: 130%-Grenze gilt bei auch bei tatsächlicher Durchführung einer Fahrzeugreparatur auch bei Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen

Nach der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart in einem Berufungsverfahren kommt nicht darauf an, ob ein von dem Geschädigten eines Unfalls privat veranlasstes Sachverständigengutachten, das von dem Einbau teilweise gebrauchter Fahrzeugteile ausgeht, für die Bemessung der Reparaturkosten herangezogen werden kann, da die Kosten jedenfalls dann zu erstatten sind, wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde, sich die Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze bewegen und die Reparatur unter Verwendung von Gebrauchtteilen fachgerecht und umfassend erfolgt ist.

Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass es für die Bestimmung der 130%-Grenze  die Kammer nicht die Schätzung des Gutachters als maßgeblich erachtet.  Vielmehr kommw es darauf an, welchen Betrag der Geschädigte tatsächlich für eine fachgerechte Reparatur aufwenden musste. Eine Durchführung der Fahrzeug-reparatur ausschließlich mit Neuteilen sei nicht zwingend notwendig. Sofern die Instandsetzung im Ergebnis als sach- und fachgerecht zu beurteilen ist, können dazu auch Gebrauchtteile eingesetzt werden.

LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.07.2012, AZ: 5 S 230/11

Quelle: ADAC

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Martin Ellinger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen.  Ab dem Beginn seiner Berufstätigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tätig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von Verkehrsunfällen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. Nähere Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und ständig neue Urteile finden Sie auf unseren Internetpräsenzen: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de  und www.pitz-ellinger.de.

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