Lasermessung bei Geschwindigkeitsverstoß: kein Vier-Augen-Prinzip

Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät werden keine Fotos gemacht. Für die Zuverlässigkeit der Lasermessung kommt es darauf an, bei der Protokollierung des Messergebnisses Zahlendreher und Missverständnisse zu vermeiden. In der Rechtspraxis wurde deshalb mitunter ein „Vier-Augen-Prinzip“ gefordert. Nach dem Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 21.06.2012, Az.: III-3 RBs 35/12) hat nunmehr allerdings auch das OLG Düsseldorf entschieden, dass es ein solches „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, sofern der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Wertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, nicht besteht (Beschluss vom 13.09.2012, Az.: IV-2 RBs 129/12). In der Eingangsinstanz vor dem Amtsgericht wurde der Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von € 250,00 verurteilt; außerdem hat er ein einmonatiges Fahrverbot erhalten. Gegen diese Sanktionen wehrte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er führte unter anderem aus, die mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P vorgenommene Geschwindigkeitsmessung sei nicht verwertbar mangels Einhaltung des „Vier-Augen-Prinzips“. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet abgewiesen und entschieden, dass es trotz einer gegenteiligen Entscheidung des Amtsgerichts Sigmaringen vom 04.05.2010 (Az.: 5 OWi 15 Js 9971/09) kein Vier-Augen-Prinzip gebe. Die Verwertung eines Messwertes könne nicht verboten werden, soweit der an dem Lasermessgerät allein von einem Polizeibeamten abgelesen und nach dessen Angabe von dem Protokollführer in das Messprotokoll eingetragen worden ist. Ein Beweisverwertungsverbot ergebe sich auch nicht. Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf vermögen nicht zu überzeugen. Um Fehler von Polizeibeamten auszuschließen, wäre es technisch möglich und dringend geboten, Lasermessgeräte mit einer Fotofunktion aufzuwerten. Zur Vermeidung von Rechtsverlusten sollten Betroffene bei Geschwindigkeitsverstößen die richtige Strategie in jedem Fall mit einem erfahrenen Anwalt besprechen.