Kosten für die Akteneinsicht nach einem Verkehrsunfall

Es entspricht der ganz üblichen Handhabung von Anwälten, im Rahmen der Unfallregulierung bei einer erfolgten polizeilichen Aufnahme die amtlichen Ermittlungsakten anzufordern.

Die damit einhergehenden Kosten (Gerichtskosten in Höhe von € 12,- sowie Gebühren für das Anfertigen von Kopien) sind in der Vergangenheit auch vollkommen unproblematisch von allen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern als Teil des zu ersetzenden Gesamtschadens erstattet worden, soweit die Versicherungen für die Unfallschäden einstandspflichtig waren.

Die HUK Coburg AG ist seit einigen Monaten dazu übergegangen, diese Kosten teilweise nicht mehr zu erstatten. So wurde uns im Rahmen eines Mandats jüngst mitgeteilt, dass die Ermittlungsakten nicht notwendig gewesen seien und daher keine Erstattung erfolgen werde.

Wir haben für unseren Mandanten dessen restlichen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Akteneinsicht beim Amtsgericht Ludwigshafen geltend gemacht. Nach Zustellung der Klage an die HUK Coburg AG erreichte uns ein Schreiben von dort, wonach der offene Betrag nebst Zinsen überwiesen worden sei. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass die Abrechnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für künftige Fälle erfolge.

Wir haben die eingereichte Klage nicht zurückgenommen, sondern die Erledigung der Hauptsache erklärt. Das Amtsgericht Ludwigshafen (Aktenzeichen 2a C 279/12) hat sodann mit Beschluss vom 01. August 2012 festgestellt, dass die beklagte Versicherung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Bedauerlicherweise sind die Gründe der Entscheidung dünn.

Ausführlicher hatte sich zuvor bereits das Amtsgericht Schwetzingen mit Urteil vom 09. August 2011 (Aktenzeichen 1 C 130/11) geäußert. Hier wurde ausdrücklich festgehalten, dass es zweckmäßig war, die Unfallakten beizuziehen und vor diesem Hintergrund auch die insoweit angefallenen Kosten von der Versicherung zu tragen waren.

Es bleibt zu hoffen, dass auf den Versuch der HUK Coburg AG, Teile der angefallenen Kosten trotz deren Notwendigkeit nicht zu erstatten, auch durch andere Kollegen konsequent reagiert wird, um dieses Verhalten zu unterbinden.

 

RA Oliver Roesner, LL.M. (roesner@edk.de)

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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