Keine Halterhaftung bei Abstellen des Pkws auf Privatgrundstück

Wenn ein ordnungsgemäß abgestellter Pkw auf einem Privatgrundstück schnee- und glättebedingt in ein anderes Fahrzeug rutscht hat der Geschädigte keinen Schadensersatzanspruch. Das Landgericht Detmold hat entschieden, dass eine Haftung des Fahrzeughalters aus der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr nach dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßem Abstellen des Pkws auf einem Privatgrundstück endet (Urteil vom 14.04.2010, Az.: 10 S 150/09). Bei einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe genügen insofern die Einstellung der Parkposition „P“ und eine angezogene Handbremse. In dem Klageverfahren stellte der Kläger seinen Pkw an einem Vormittag in einer Parkbucht auf einem Hotelparkplatz ab. In der Nacht kam es zu Frostbildung und Schneefall. Der Parkplatz war nicht geräumt oder gestreut worden, so dass auf der Zufahrt eine Straßenglätte entstand. Der Beklagte parkte seinen Pkw in der Parkbucht oberhalb des Fahrzeugs des Klägers. Er stellte das Automatikgetriebe in die Position „P“, betätigte die Handbremse und schlug die Vorderräder nach links ein. Nachdem der Kläger bemerkt hatte, dass der Pkw des Beklagten nach hinten abgerutscht und gegen seinen Pkw geprallt war, verlangte er von dem Beklagten Schadensersatz für die Reparaturkosten. Seine Klage blieb jedoch vor dem Landgericht Detmold und in der Vorinstanz ohne Erfolg. Das Landgericht führte aus, dass parkende Fahrzeuge zwar auch „in Betrieb“ seien, soweit sie den Verkehr irgendwie beeinflussen können. Der Betrieb endet jedoch mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück. Das Gericht lehnte ferner eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässigen Verhaltens durch nicht ausreichende Sicherung des Fahrzeuges ab, ebenso wie die Annahme eines außergewöhnlichen Ereignisses.

Autofahrern, deren Fahrzeuge in ähnlicher Weise beschädigt werden, wird in jedem Fall geraten, die Schadensregulierung von einem fachkundigen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen, nicht zuletzt um schnellstmöglich die tatsächliche Einstandspflicht des gegnerischen Kfz-Halters festzustellen.

Experten finden Sie hier: