Keine Anordnung eines Fahrverbots bei Existenzgefährdung eines selbstständigen Fliesenlegers

Nach der Entscheidung des AG Strausberg vom 30.05.2012 kann das Gericht auch nach einem alkoholbedingten Verkehrsverstoss gegenüber einem selbstständigen Fliesenleger von der Verhängung eines an sich vorgesehenen einmonatigen Fahrverbots absehen, wenn im Einzelfall eines Existenzgefährdung des Betroffenen durch das Fahrverbot nicht auszuschließen ist. Dies ist insb. der Fall, wenn der Fliesenleger ständig und durchgehend bereit sein muss, Aufträge im gesamten Bundesgebiet anzunehmen, wenn ein Urlaub für ihn
nicht in Betracht kommt und wenn auch eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeschlossen ist, da der Betroffene angewiesen ist, auch Arbeits- und Baumaterial zu transportieren. Hierbei kann das Gericht, um dem Betroffenen jedoch nachhaltig die abstrakte Gefährlichkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen, die Regelgeldbuße
verdoppeln.

AG Strausberg vom 30.05.2012,   14 OWI 282 JS-OWI 3933/11 113/11

Quelle: ADAC

Über den Autor:

Martin Ellinger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen.  Ab dem Beginn seiner Berufstätigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tätig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von Verkehrsunfällen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. Nähere Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und ständig neue Urteile finden Sie auf unseren Internetpräsenzen: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de  und www.pitz-ellinger.de.

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