Kein Unterlassungsanspruch bei Weitergabe des Gutachtens an Prüffirmen

Der Unterlassungsanspruch bei fiktiver Abrechnung

Das LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 07. März 2017– 5 O 1595/15–, hat sich mit einer spannenden Frage zu einem Unterlassungsanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung auseinandergesetzt. Im Kern geht es um die Frage der Prüfberichte der Firmen ControlExpert und CarExpert. Regelmäßig lassen Versicherungen die Sachverständigengutachten überprüfen und kommen zu Kürzungen, die so in der Regel nicht haltbar sind.

Der Kläger begehrte insoweit, dass es die Versicherung es zu unterlassen hat, das eingeholte Gutachten weiterzuleiten. Diesbezüglich wird teilweise auf urheberrechtliche Bestimmungen abgestellt oder aber auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Zu Unrecht, wie das Landgericht ausgeführt hat.

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist indes unbegründet.

Zur Frage des Unterlassungsanspruches nach §§ 823, 1004 BGB im Hinblick auf die Datenweitergabe von Haftpflichtversicherern hat bereits das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 23. Dezember 2014 – 13 U 66/14 -, in zutreffender Weise ausgeführt:

Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Weitergabe seiner Daten könnte sich zwar aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB ergeben, weil eine durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt und keine speziellen datenschutzrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 – III ZR 159/82, NJW 1984, 436, zitiert nach juris, Rn. 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2005 – 15 U 196/04, NJW 2005, 2401, zitiert nach juris, Rn. 57 ff.; Taeger in: Taeger/Gabel, BDSG, § 4 Rn. 76; Dix in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 35 Rn. 73 m.w.N.).

Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist jedoch, dass „weitere Beeinträchtigungen zu besorgen“ sind, also eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. OLG Düsseldorf, aaO, Rn. 58; vgl. auch Gabel in: Taeger/Gabel, aaO, § 7 Rn. 17 m.w.N.). Wiederholungsgefahr ist die auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen (Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 1004 Rn. 32 m.w.N.). Zwar begründet eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr (OLG Düsseldorf, aaO, Rn. 59; Palandt/Bassenge, aaO). Diese Vermutung ist aber dann als widerlegt anzusehen, wenn die Beeinträchtigung durch eine einmalige Sondersituation veranlasst ist und eine Wiederholung deshalb nicht naheliegt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. August 2013 – 1 UH 1/13, MDR 2013, 1485, zitiert nach juris, Rn. 22; BeckOK BGB/Fritzsche, § 1004 Rn. 83 m.w.N.). So verhält es sich – eine rechtswidrige Beeinträchtigung unterstellt – hier.

Mit einer erneuten Weitergabe von Daten des Klägers durch die Beklagte zu 2 ist nicht zu rechnen. Denn die Weitergabe diente allein der Abwicklung des Verkehrsunfalls vom 10. Oktober 2011, die inzwischen abgeschlossen ist. Lässt man dieses einmalige Unfallereignis außer Acht, steht der Kläger der Beklagten zu 2 nicht anders gegenüber als jeder andere Verkehrsteilnehmer. Die Möglichkeit, dass er erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, bei dem die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer auf der Gegenseite steht, ist von so allgemeiner Natur, dass sie keine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. Auch der Umstand, dass die Beklagte zu 2 ständig mit der C … GmbH und der D … GmbH zusammenarbeitet und dabei Daten der Unfallbeteiligten zur Verfügung stellt, begründet – für den Kläger persönlich – keine Wiederholungsgefahr.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sieht auch die Kammer keine Veranlassung, im konkreten Fall von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.

Die Datenweitergabe durch die Beklagte erfolgte hier ebenfalls als gegnerischer Haftpflichtversicherer konkret aufgrund der Schadensregulierung des Unfallereignisses vom 02.10.2014. Eine Wiederholungsgefahr ist nicht anzunehmen. Die Parteien stehen auch in keinem Vertragsverhältnis, sodass der Kläger der Beklagten wie jeder andere Verkehrsteilnehmer gegenüber steht und ein nochmaliges Aufeinandertreffen der Parteien anlässlich eines weiteren Verkehrsunfalles schlicht vom Zufall abhängt.

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