Kaskoschaden: Was Ihnen die Versicherung nicht erzählt! Teil II

Fortsetzung von Teil I

 

Erleidet der Versicherungsnehmer nach einem Kaskoschaden erneut einen unverschuldeten Unfall und wird sein Fahrzeug dabei nicht unerheblich beschädigt, muss er sich ggf. im Rahmen der entwickelten Grundsätze der Schadensminderungspflicht, wie sie sich aus der VW-Entscheidung des BGH ergeben, nunmehr (erneut) auf eine freie Werkstatt verweisen lassen und kann ggf. (erneut) sein Fahrzeug nicht bei „seiner“ Werkstatt reparieren lassen.

Denn nach den dortigen Kriterien muss sich der Geschädigte auf eine (technisch) gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt, die er

ohne weitere Umstände und mühelos annehmen kann, verweisen lassen, wenn keine besonderen Umstände, wie

  • einem Fahrzeugalter von bis zu drei Jahren oder
  • der Nachweis, sein Fahrzeug stets „scheckheftgepflegt“ oder
  • nach einem Unfall immer in einer markengebundenen Werkstatt repariert zu haben,

vorliegen.

 

Ist das Fahrzeug also älter als drei Jahre, so wird bei der hiesigen Konstellation der Geschädigte keine Chance haben, sein Fahrzeug bei einer markengebundenen Werkstatt reparieren zu lassen, da er den Nachweis der vorgenannten Privilegierungen, dass er etwa sein Fahrzeug bisher immer bei einer markengebundenen Werkstatt hat reparieren lassen, nicht wird führen können.

Er muss sich in einem solchen Haftpflichtfall also (erneut) einer möglichen Verweisung der Versicherung an eine freie Werkstatt beugen.

 

Dies könnte auf lange Sicht den Wert von Gebrauchtfahrzeugen beeinflussen.

 

 

 

 

 

Über den Autor:

Rechtsanwalt Peter Rindsfus ist spezialisiert auf das Autorecht, d.h. alle Rechtsgebiete, die mit dem Auto zu tun haben, insbesondere Unfallrecht, Autokaufrecht, Fuhrparkrecht, Oldtimerrecht und natürlich Bußgeld- und Strafverfahren.

 

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