Gericht kann von Fahrverbot nur bei einer ganz außergewöhnlichen Härte absehen

Ein Fahrverbot kann unter Umständen schwerwiegende Folgen für den Betroffenen haben. Die meisten sind beruflich dringend auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen. Fraglich ist, ob die Gerichte ausnahmsweise von einem Fahrerlaubnisentzug absehen können, so in einem Fall des Amtsgericht Gießen geschehen. Das Amtsgericht hatte gegen den betroffenen Pkw-Fahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h nur eine Geldbuße festgesetzt, aber kein Fahrverbot angeordnet. Das OLG Frankfurt (OLG) hat hingegen mit Beschluss vom 30.10.2009 (Az.: 2 Ss OWi 239/09) entschieden, dass Gerichte von einem Fahrverbot nur in absoluten Ausnahmefällen absehen dürfen. Nur dann nämlich, wenn das Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, z.B. zum Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer oder zum Existenzverlust bei einem Selbständigen führen würde. Der Betroffenen muss auch schwerwiegende berufliche Nachteiledabei in Kauf nehmen. Das OLG mutet dabei den Betroffenen sehr viel zu. Dies kann zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft und dem Anstellen eines bezahlten Fahrers geschehen. Falls der Betroffenen die finanziellen Mittel nicht selbst aufbringen kann, so müsse er eben einen Kredit aufnehmen. Wie die Entscheidung zeigt, kennen die Gerichte kein Pardon bei Verkehrssündern. Deshalb fährt man immer noch am besten, wenn den Fuß vom Gaspedal nimmtDies kann zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft und dem Anstellen eines bezahlten Fahrers geschehen.Dies kann zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft und dem Anstellen eines bezahlten Fahrers geschehen.

Siehe hierzu auch: Fahrverbot auch bei geringfügigem Tempoverstoß

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