Handynutzung auch bei Nutzung als Navi verboten

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Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat entschieden, dass der Begriff der „Benutzung“ eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO auch die Nutzung als Navigationsgerät einschließt (Beschluss vom 18.02.2013, Az.: III-5 RBs 11/13). Zuvor hatte das Amtsgericht Essen den Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kfz-Führer zu einer Geldbuße von 40,- € verurteilt. Nach Ansicht des Amtsgerichts hielt der Betroffene während einer Autofahrt ein Mobiltelefon mit seiner rechten Hand vor sein Gesicht und tippte dabei sehr konzentriert auf das Gerät, ohne eine neben ihm befindliche Polizeistreife zu bemerken. Der Betroffene hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und erklärt, er habe das Handy nicht benutzt. Er habe das Handy während der Fahrt in seine Ursprungsposition als von ihm genutztes Navigationsgerät bringen wollen, da es aus seiner Verankerung herausgefallen sei; außerdem sei die Benutzung eines Handys als Navi nicht verboten. Das OLG hat ausgeführt, da das Amtsgericht Essen den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,- € verurteilt habe, sei die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, für die Auslegung von Rechtssätzen Leitsätze aufzustellen. Diese Voraussetzung liege nicht vor. Vielmehr habe das Amtsgericht nach Vernehmung der beteiligten Polizeibeamten rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene sein Handy während der Fahrt mit seiner Hand vor sein Gesicht gehalten und zugleich getippt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Betroffene das Handy während des Tathergangs zum Telefonieren oder als Navigationshilfe genutzt hat. Denn unter „Benutzung“ i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist auch die Nutzung als Navi zu verstehen, zumal die Nutzung des Geräts als Navigationshilfe einen Abruf von Daten beinhaltet. Ein solcher Kommunikationsvorgang solle nach dem Willen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit einem Handy unterbleiben. Dem schließt sich das OLG an. Der Fall zeigt, dass Betroffenen bei polizeilichen Ermittlungen eine frühzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt anzuraten ist.