Haftung für Schäden durch herabfahrendes Garagentor

schadenmelderDas Landgericht Düsseldorf (LG) beschäftigte sich in einem Hinweisbeschluss vom 22.03.2012 (Az.: 12 S 19/12) mit einem etwas skurrilen Fall bei dem ein klägerischer Fahrradfahrer Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls begehrte. Der Kläger und der auch beklagte Kfz-Lenker wohnen beide in demselben Haus und sind jeweils Inhaber eines Stellplatzes in der dazugehörigen Tiefgarage. Der auch beklagte Kfz-Lenker öffnete das Garagentor mittels Fernbedienung von seinem Fahrzeug aus, fuhr in die Tiefgarage ein und schloss danach das Rolltor wieder mittels Fernbedienung. Der Fahrradfahrer nutzte die Gelegenheit und fuhr auch in die Tiefgarage ein. Dabei stieß er mit seinem Kopf gegen das herabfahrende Rolltor und verletzte sich leicht. Er klagte nun gegen den Kfz-Lenker und dessen Pkw-Haftpflichtversicherung diverse Schäden an seinem Eigentum ein, verlangte ein Schmerzensgeldes von 1.250,00 Euro und Anwaltskosten. Die Vorinstanz wies die Klage ab. Das LG erließ einen Hinweisbeschluss, dass es beabsichtige, die Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Es wies insbesondere darauf hin, dass es keinen Direktanspruch gegen die Versicherung erkennen könne. § 115 I Nr. 1 VVG, § 1 PflVG greife nicht ein, da „die Benutzung der Fernbedienung für das Öffnen und Schließen des Garagentores (…) dem Gebrauch des Fahrzeugs nicht zugerechnet werden“ kann. Außerdem treffe den Fahrradfahrer ein überwiegendes Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB, weil er sich riskant verhalten habe. Außerdem musste der Autofahrer nicht mit Fahrradverkehr in der Tiefgarage rechnen, da Fahrradabstellräume vorhanden sind. Auch dieser Fall zeigt, dass ein Unfallgeschädigter sich vor Klageerhebung von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten lassen sollte, um seine Prozessaussichten gut einschätzen zu können.