Haftung bei Fahrsicherheitstraining

Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat mit Urteil vom 14.03.2011 (Az.:12 U 1529/09) über den Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Motorradunfall im Rahmen eines Fahrsicherheitstraining entschieden, bei dem zwei Teilnehmer kollidiert sind. Der Kläger erlitt dabei mehrere Knochenbrüche und sein Motorrad wurde stark beschädigt. In der Vorinstanz wurde die Klage noch abgewiesen, weil dort entschieden wurde, dass sich unter anderem aus den Teilnahmebedingungen des Veranstalters, die auf der Rückseite der Anmeldung abgedruckt waren, ein Haftungsverzicht der Teilnehmer untereinander ergebe. Das OLG hat dies anders gesehen. Nach Ansicht des OLG lässt sich aus der in den Teilnahmebedingungen enthaltenen Beschränkung der Haftung des Teilnehmers für Personen- und Sachschäden Dritter auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ein Verzicht auf Ansprüche gegen Dritte nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Da es sich um das Regelwerk des Veranstalters handelt, das nur die Beziehung zwischen dem Veranstalter des Fahrsicherheitstrainings und dem einzelnen Teilnehmer regelt, muss ein Teilnehmer trotz der Überschrift „Haftungsverzicht“ nicht damit rechnen, dass gleichzeitig die Haftung der Teilnehmer untereinander geregelt werden soll. Daher haftet der beklagte Motorradfahrer, weil er den Unfall verschuldet hat. Das OLG hat dazu weiter ausgeführt, dass auch auf Fahrsicherheitsstrecken, auf denen die Straßenverkehrsordnung nicht gilt, da diese nicht für den öffentlichen Verkehr eröffnet sind, die Verkehrsteilnehmer einander zur verkehrsüblichen Sorgfalt verpflichtet, wie dies in § 1 StVO geregelt ist. Der Fall zeigt, dass auch in scheinbar klaren Fällen der Gang durch mehrere Gerichtinstanzen notwendig werden kann und mit Hilfe eines verkehrsrechtlich erfahrenen Anwalts Erfolge erzielt werden können.

Experten finden Sie hier: