gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten -gefälschter Fahrzeugbrief-

Gutgläubiger Erwerb eines Pkws vom Nichtberechtigten (gefälschte Dokumente):

In einer käuferfreundlichen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Braunschweig – 8 U 170/10 – die Leasinggesellschaft eines namhaften Deutschen Pkw-Herstellers dazu verurteilt dem gutgläubigen Käufer eines nicht dem Verkäufer gehörenden Fahrzeuges die Fahrzeugpapiere herauszugeben.

Damit hat das Gericht festgestellt, dass der Käufer gutgläubig vom Nichtberechtigten das Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat.

Der Käufer hatte über eine Anzeige im Internet Kontakt zum Verkäufer aufgenommen. Nachdem man sich nahezu über den Preis einig geworden war, fuhr der Käufer zum Verkäufer, wo der drei Monate alte Pkw sich befand. Der Verkäufer wartete vor dem Haus da keine Parkplätze vorhanden waren. Die Parteien verständigten sich dann darauf, dass sie zur nahegelegenen Tankstelle fahren. Dort konnte der Interessent davon ausgehen, dass der Kauf und insbesondere die Geldübergabe Videoüberwacht sind, weswegen er sich dabei sicher fühlte. Der Verkäufer wies sich durch einen tschechischen Personalausweis und deutsche Papiere aus, welche die von ihm angegebene Wohnanschrift bestätigten.

Auch konnte er einen Originalfahrzeugbrief vorweisen. Der Käufer verglich dann den Fahrzeugbrief mit der Fahrgestellnummer und man einigte sich auf einen Kaufpreis, welcher in Anbetracht eines leichten reparierten Unfallschadens bei etwas mehr als der Hälfte des Neupreises lag.

Beim Versuch der Zulassung des erworbenen Fahrzeuges musste dann der Käufer, welcher sich schon auf sein Fahrzeug freute, feststellen, dass es sich bei den ihm übergebenen Dokumenten um gefälschte Fahrzeugpapiere handelt. Die übergebene Zulassungsbescheinigung war eine abhandene Blankovorlage, welche vom Verkäufer gefälscht wurde. In der Fälschung befanden sich verschiedene kleine Fehler.

Letztendlich musste die Polizei sogar dann feststellen, dass der vermeintliche Verkäufer, welcher sich mit tschechischen Originalpapieren auswies, in der Tschechei nie existent gewesen ist.

Die Leasinggesellschaft erhob nachfolgend Ansprüche auf das Eigentum des Fahrzeuges.

Obwohl das Landgericht noch einen gutgläubigen Erwerb des streitgegenständlichen Pkws verneinte, änderte das Oberlandesgericht Braunschweig auf die erfolgreich erhobene Berufung das erstinstanzliche Urteil ab.

Damit mussten die Fahrzeugpapiere von der Leasinggeberin an den gutgläubigen Käufer ausgehändigt werden.

Das Oberlandesgericht Braunschweig stützte im wesentlichen seine Entscheidung auf die Umstellung des Einzelfalls, welche einen gutgläubigen Erwerb belegen.

Ein gutgläubiger Erwerb von nicht Berechtigten war im vorliegenden Fall möglich, da der Wagen nicht abhanden gekommen, sondern von der Leasinggesellschaft an den späteren Verkäufer freiwillig herausgegeben wurde.

Nach § 923 BGB sind in diesem Fall der Erwerb von Nichtberechtigten bei einer Gutgläubigkeit möglich.

Das Gericht hat dabei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei in beiden Instanzen die kleinen Zahlendreher und Abweichungen im Fahrzeugbrief zum Originalbrief nicht gegen die Gutgläubigkeit sprachen, da diese einem Laien nicht auffallen müssen. Die Fahrgestellnummer war identisch und der Käufer hat dahingehend auch eine entsprechende Kontrolle vorgenommen.

Hinsichtlich des Kaufpreises war das Landgericht noch davon ausgegangen, dass ein entsprechend niedrigerer Kaufpreis gegen eine Gutgläubigkeit spreche. In Anbetracht der Tatsache, dass der Verkäufer allerdings im Rahmen der Verkaufsgespräche darauf hinwies, dass er sich von seiner Frau getrennt habe und das Auto nunmehr als Notverkauf verkaufen müsse und der Umstände, dass ein leichter behobener Unfallschaden vorlag und dem Hinweis, dass der Verkäufer als Geschäftsmann über einen höheren Neupreisrabatt verfügte, ging allerdings das Oberlandesgericht hier nicht von einer Bösgläubigkeit aus.

Der Käufer konnte sich damit nach langem Kampf sein gutgläubig erworbenes Fahrzeug sichern, was zeigt, dass auch ein Nachsetzen in zweiter Instanz zum Erfolg führt.

Dr. Frank Häcker
Rechtsanwalt

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