Gutachten im Strafverfahren ersetzt nicht immer unfallanalytisches Sachverständigengutachten im Zivilprozess

Das Oberlandesgerichts München (OLG) hat mit Urteil vom 17.12.2010 (Az.: 10 U 1753/10) in einem Berufungsverfahren über einen Fall entschieden, bei dem der Kläger gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 25.10.2004 geltend gemacht hat. Der Kläger wurde abends als Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn von links nach rechts von der Beklagten in ihrem Opel Corsa erfasst, worauf der Kläger gegen das Fahrzeug geschleudert wurde, zu Sturz kam und sich schwer am Kopf verletzte. Streitig war vor dem OLG nun die vom Landgericht Traunstein (LG) ermittelte Mitverschuldensquote des schwer verletzen Klägers. Das LG hat nach § 411 a ZPO das im Strafverfahren eingeholte Sachverständigengutachten verwertet und dem Kläger 2/3 der Schuld gegeben, ohne ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben. Dagegen wandte sich der Kläger mit Erfolg. Das OLG attestiert ihm, dass das LG das von ihm beantragte unfallanalytische Sachverständigengutachtens fälschlicherweise nicht eingeholt hat, sondern sich in verfahrensfehlerhafter Weise ausschließlich auf das im Strafverfahren eingeholte Gutachten gestützt hat. Dies obwohl das Gutachten an mehreren entscheidenden Stellen, dem Strafverfahren und den sich daraus ergebenden Vorgaben entsprechend, mit Unterstellungen zugunsten der Beklagten operiert habe und deshalb zu Ergebnissen gelangt sei, die im Zivilverfahren nicht in gleicher Weise verwertet werden durften. Unter anderem ging es um Berechnungen zur gefahrenen Geschwindigkeit und zur Vermeidbarkeit des Unfalls. Auch müsse nun der Frage nachgegangen werden muss, inwieweit der Kläger sichtbar gewesen ist, bzw. inwieweit die Beklagte durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden sein könnte. Wegen der erheblich mangelhaften Beweiserhebung verwies das OLG den Fall an das Landgericht zur Neuentscheidung zurück. Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, sich durch einen in Verkehrsunfallsachen erfahrenen Anwalt vertreten zu lassen.

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