Gibt es Radverkehrsvorschriften? – die aktuelle Rechtslage und volkstümliche Rechtsirrtümer!

Bei all den Beiträgen zu Kraftfahrzeugen mit vier Rädern sollen an dieser Stelle auch die Radfahrer nicht zu kurz kommen. Denn auch als Radfahrer fährt man sozusagen nicht in rechtsfreiem Raum. Wichtige Bestimmungen finden sich in der StVO. Am 1.9.2009 trat eine umfassende Novellierung der StVO in Kraft. Neben einer Reduzierung von Verkehrszeichen sollte eine Förderung der Sicherheit des Fahrradverkehrs umgesetzt werden.

  • Eine Radwegebenutzungspflicht ergibt sich aus  § 2 Abs. 4 der StVO „Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist”. Die Benutzungspflicht gilt auch grundsätzlich für Renn- oder Liegeräder. Für rechte Radwege ohne Zeichen besteht zwar ein Benutzungsrecht aber keine Benutzungspflicht.

Zeichen 237, 240, 241.jpg.15406092

  • Die Benutzung der linken Radwege ist nicht verboten. Sie dürfen befahren werden, wenn obige Zeichen oder folgendes Zusatzzeichen (Zeichen 1022-10) aufgestellt sind. Dies wird allerdings die Ausnahme sein. Dabei sollte man beachten, dass man als Falschfahrer bei einem Unfall zumindest eine Teilschuld trägt. Falls die Verkehrssituation undurchsichtig ist, also die Zeichen nicht eindeutig sind, sollte man im Zweifelsfall lieber nicht den linken Radweg benutzen.

Radfahrer frei

  • Gehwege sind nach wie vor für Radfahrer ab einem Alter von 10 Jahren tabu §2 Abs.5 StVO. Lediglich per Zeichen 239 und Zusatzzeichen 1022-10 freigegebene Gehwege dürfen Sie mit dem Fahrrad benutzen. In diesem Fall müssen Sie als Radfahrer besonders viel Rücksicht auf Fußgänger nehmen und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) fahren. Die Fahrbahn ist dann meist die bessere Wahl.

239_1022-10

  • Einen Anspruch darauf, dass Autofahrer an  Zebrastreifen halten und Sie über die Straße lassen haben Sie nur, wenn Sie ihr Rad als Fußgänger schieben.
  • Radfahrer, die die Fahrbahn benutzen, sollten im Normalfall einen Sicherheitsabstand von 80 bis 100 cm zu Gehwegen und zu parkenden Fahrzeugen einhalten (BGH, Az. VI ZR 66/56 und LG Berlin, Az. 24O 466/95).
  • Radhelme: Entgegen der landläufigen Meinung gibt es keine Helmpflicht für Radfahrer im deutschen Verkehrsrecht.
  • Kopfhörer: Radfahrer dürfen per Kopfhörer Musik hören. Allerdings nur in einer Lautstärke, in der es noch möglich ist, den Verkehr wahrzunehmen.

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