Geschäftsführer aufgepasst! Fahrtenbuchauflage für GmbH nach erheblichem Verkehrsverstoß auch nach -berechtigter- Zeugnisverweigerung möglich

Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat am 6.9.2012 im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass eine Fahrtenbuchauflage gegenüber einer GmbH als Fahrzeughalterin nach einem erheblichen Verkehrsverstoß auch dann erfolgen kann, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann, weil der Geschäftsführer der GmbH, dem das Fahrzeug zur Nutzung überlassen war, sich auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht beruft. (Leitsatz)

Die GmbH erhielt eine Fahrtenbuchauflage für das auf Sie zugelassene Kfz von sechs Monaten. Hiergegen wehrte sich die GmbH. Ursache für die Fahrtenbuchauflage war eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Hierfür ist ein Bußgeld von 70 € und der Eintrag von einem Punkt ins Verkehrszentralregister vorgesehen.

Nach Zusendung eines Zeugenfragebogens machte der Geschäftsführer von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52, 55 StPO Gebrauch. Dies führte im Endergebnis dazu, dass der verantwortliche Fahrzeugführer innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist nicht festgestellt werden konnte. Das Gericht wertete dies so, dass der Geschäftsführer damit zu erkennen gegeben habe, dass er als handelndes Organ der Halterin an der Klärung der Frage, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen Tatzeitpunkt, an welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden war,  nicht habe mitwirken wollen. Es sah in der Fahrtenbuchauflage auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
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Quelle: Entscheidungsdatenbank Saarland, Beschluß VG Saarlouis vom 06.09.12; AZ 10 L 689/12