Geschädigter muss Kosten für Mietwagen vergleichen

Geschädigter hat Kosten für Mietwagen nach Verkehrsunfall zu vergleichen

OLG Koblenz Urteil vom 26.01.2011, Az.: 12 U 221/10
Mietwagenkosten werden nicht unbegrenzt übernommen

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls seine Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht unbegrenzt ersetzt verlangen kann (Urteil vom 26.01.2011, Az.: 12 U 221/10). Soweit erheblich günstigere Mietpreise auf dem Markt zu erzielen sind, ist der Geschädigte nach der Entscheidung des OLG gehalten, Vergleichsangebote einzuholen. Es werde ihm sonst lediglich der günstigere Tarif erstattet, der auch unter von Mietpreisspiegeln vorgeschlagenen Werten liegen kann. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin für drei Wochen ein Ersatzfahrzeug angemietet, wodurch Kosten von € 3.016,65 entstanden waren. Angemessen wären demgegenüber unter Berücksichtigung eines bekannten Mietpreisspiegels, der die gängigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall auflistet, Kosten von € 2.588,25 gewesen. Die beklagte Versicherung weigerte sich sogar, selbst diese Kosten zu ersetzen. Die Versicherung verwies auf drei deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter auf dem örtlich relevanten Markt, die noch erheblich unter dem nach dem Mietpreisspiegel ermittelten Betrag lagen. Sie und zahlte der Klägerin außergerichtlich einen Betrag, der etwas über diesen Angeboten lag. Das Landgericht Mainz hatte entschieden, dass die Beklagte zu weiteren Zahlungen nicht verpflichtet sei. Die Klägerin bewertete dies als rechtsfehlerhaft und wendete sich gegen das Urteil mit der Berufung.
Das OLG hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt. Die Klägerin müsse beweisen, dass die von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlich und angemessen gewesen seien. Allein der Hinweis auf den Mietpreisspiegel sei nicht ausreichend, auch wenn er zwar grundsätzlich eine Orientierungshilfe darstellen könne. Das OLG habe allerdings konkrete Anhaltspunkte, dass das Ersatzfahrzeug zu günstigeren Konditionen habe gemietet werden können. Die Klägerin hätte vor der Anmietung nach günstigeren Tarifen fragen oder Konkurrenzangebote einholen müssen. Da die Anmietung des Fahrzeuges erst drei Tage nach dem Unfall erfolgte, habe auch keine Eil- oder Notsituation bestanden. Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass Geschädigte nach einem Verkehrsunfall Kosten auslösende Maßnahmen vorab mit einem Rechtsanwalt abklären.

Experten für Unfallschäden finden Sie hier:

schadenfixhelfen

Comments are closed.