Gericht erlaubt Sicherstellung und Vernichtung eines verbotenen „Radarwarners“ – sind auch mobile Navigationsgeräte betroffen?

Da der Gesetzgeber die Bußgelder für Geschwindigkeitsverstöße ständig anhebt, kommen immer mehr Autofahrer in Versuchung, ihren Führerschein durch so genannte „Radarwarner“ zu schützen. Oft werden diese Geräte von der Polizei bei Routinekontrollen entdeckt. Dann drohen dem Fahrer neben der Geldbuße von mindestens 75 Euro noch vier Punkte in Flensburg und die Sicherstellung und Vernichtung des Radarwarners. Diese gravierenden Folgen wurde erst kürzlich wieder vom Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom 13.11.2007 (Az.: 24 ZB 07.1970) bestätigt. Im entschiedenen Fall galt dies sogar, obwohl das Gerät wegen eines fehlenden Adapterkabels als vorübergehend noch nicht betriebsbereit anzusehen war. Nach dieser Entscheidung kann sogar das bloße Mitführen eines Radarwarners ein teures Vergnügen werden. Umstritten ist aber in der Praxis die Strafbarkeit des Einsatzes von mobilen Navigationsgeräten mit „Blitzer-Software“. Auch wenn bei Kontrollen die Gefahr des Ertapptwerdens gering ist, weil durch einen Knopfdruck auf den meist vorhandenen „Panik-Button“ das Gerät „entschärft“ werden kann, sollte man sich als Benutzer im Klaren sein, dass dieselbe Bestrafung wie bei der Verwendung von Radarwarner drohen kann. Ist in diesen Fällen erst einmal ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, so lohnt sich auf jeden Fall der Gang zum Anwalt für Verkehrsrecht, der seinen Mandaten zielsicher durch den Fall navigiert und versucht, eine Bestrafung zu verhindern.

Artikel stammt von Loren Grunert
e.Consult AG