Geld zurück-Schrott zurück !? Risiken bei der Bestimmung des Nacherfüllungsort

Sie kaufen ein neues oder ein gebrauchtes KFZ von dem Händler ihres Vertrauens. Leider weist das Fahrzeug technische Mängel auf, die im Kaufvertrag nicht erwähnt wurden. Nachdem der Verkäufer zur Nacherfüllung, d.h. zur Beseitigung der Mängel aufgefordert wurde und der Nacherfüllungsversuch fehlschlug, kann sodann der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden und Zug um Zug gegen Rückgabe des KFZ erhalten Sie ihr Geld zurück (das ist natürlich eine verkürzte Darstellung, in der Praxis sind viele details, wie AGB, Erheblichkeit des Mangels usw. zu beachten). Im Prinzip eigentlich eine klare Sache. Zwischen Theorie und Praxis hat Justitia aber mal wieder Fallstricke gespannt. Das mußte ein Käufer schmerzhaft erfahren. Im Kaufvertrag war vereinbart, dass der Käufer das KFZ selbst am Firmensitz des Verkäufers abholt. Nachdem Mängel gerügt wurden und diese vom Verkäufer nicht beseitigt wurden, wurde schließlich der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und auf Rückzahlung des Kaufpreises geklagt.

Wie bereits erwähnt, ist Voraussetzung für die Rückabwicklung des Kaufvertrages, dass der Verkäufer die Möglichkeit haben muss die gerügtem Mängel zu beseitigen. Hier wurde es aber unterlassen das Fahrzeug am Firmensitz des Verkäufers zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. Das OLG Koblenz ( OLG Koblenz, Urteil vom 16.7.2010, 8 U 812/09) vertrat die Ansicht, dass bereits aus diesem Grund die Voraussetzung des Rücktitts nicht vorliegen und hat die Klage abgewiesen. Das Urteil überrascht, da nach der Rechtsprechung des BGH (allerdings zum Werkvertrag) als Erfüllungsort der Gewährleistung der Ort anzusehen ist, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gewährleistung bestimmungsgemäß befindet, also regelmäßig beim Käufer.

Im Hinblick auf die Entscheidung sollte daher vorsorglich das Fahrzeug zum Verkäufer gebracht werden, und dort zur Nacherfüllung angeboten werden. Sofern  Wohnort des Käufers und Firmensitz des Händler weit entfernt voneinander sind, sollte eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Händler getroffen werdn, um vor bösen Überrschungen gefeit zu sein.

Rechtsanwalt Jürgen Leister, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Heidelberg

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