„gekauft wie gesehen“

Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf

Der Verkäufer eines gebrauchten Pkw ist grundsätzlich nur verpflichtet, ein Fahrzeug zu übergeben, welches einem dem Alter und der Laufleistung entsprechenden Zustand entspricht. Darüber hinaus ist es beim Verkauf gebrauchter Pkw unter Verbrauchern zulässig und üblich die Gewährleistung vollständig auszuschließen. Insbesondere der Verkäufer hat ein Interesse daran, dass mit der Abwicklung des Kaufvertrages alles erledigt ist und er sich nicht noch mit Gewährleistungsfragen auseinandersetzen muss. Um dieses Ziel zu erreichen, werden im Internet bereitgestellte Musterverträge verwandt, bei denen dann die Gefahr besteht, dass aus Unkenntnis über die Bedeutung einzelner, vorformulierter Klauseln etwas vereinbart wird, was insbesondere seitens des Verkäufers so nicht gewollt war. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Verkäufer in dem Glauben durch die Verwendung gebräuchlicher Formulierungen sein Ziel erreicht zu haben, selbst einen Vertrag aufsetzen.

Einen derartigen Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu entscheiden. In einem privaten Kaufvertrag hatten die Parteien für den Gewährleistungsausschluss die Formulierung „gekauft wie gesehen“ gewählt. Wegen eines Mangels, der sich nach Abschluss des Vertrages zeigt, ist der Käufer vom Vertrag zurückgetreten. Der Verkäufer ist der Rückabwicklung unter Hinweis auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss entgegengetreten, leider ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Klage des Käufers stattgegeben, das OLG hat diese Entscheidung bestätigt. Nach Auffassung des OLG schließt die Klausel „gekauft wie gesehen“ die Gewährleistungsansprüche des Käufers nicht vollständig aus. Diese Formulierung gelte nur für Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Dies war bei dem Unfallschaden, den das Fahrzeug erlitten hatte, nicht der Fall.

Das Gericht hat auf die Möglichkeit eines umfassenden Haftungsausschlusses für alle bekannten und unbekannten Mängel hingewiesen. Dieser hätte im konkreten Fall zu einem anderen Ergebnis geführt.