Geblitzt mit…? Teil 6: Videomessung VIDIT VKS 3.01

In dieser Reihe stelle ich in Kurzform die gebräuchlichsten,  aktuell in Deutschland in der Verkehrsüberwachung eingesetzten Geschwindigkeitsmessgeräte vor  und weise auf mögliche Fehlerquellen hin.

Es besteht die weit verbreitete Auffassung, Messungen im Rahmen von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen seien in Ordnung und nicht angreifbar.

Es zeigt sich jedoch immer wieder, dass die Messgeräte nicht gemäß der Bedienungsanleitung bedient wurden, das Messpersonal nicht geschult oder Messfehler zu beklagen waren.

Heute geht es um  ein Geschwindigkeits-/Abstandsmesssystem.

Bezeichnung: VKS 3.01

Funktion: Videoaufzeichnung  mit Kodierer/Charaktergenerator

Einsatz: von einer Brücke (Autobahnbrücken) Messung des ankommenden Verkehrs. Es können sowohl Geschwindigkeits- als auch Abstandsmessungen durchgeführt werden

mögliche Fehler: Fahrverhalten,Dokumentation, Auswertung,

Eine Überprüfung des Messvorgangs durch einen Sachverständigen für Verkehrstechnik ist möglich.

Selbstverständlich muss auch dieses Messgerät zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht sein.

Besonderheit:

Zur Klarstellung: Geblitzt wird hier nicht; d.h. die Messung und Videoaufzeichnung bemerkt man gar nicht!

Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mit einer Messung mit diesem Ssytem beschäftigt und in seiner allseits bekannten Entscheidung v. 01.08.2009 für Aufsehen gesorgt.

Diverse Insanzengerichte haben zugunsten der betroffenen Fahrer entschieden. Aktuell liegt mir eine Entscheidung des AG Arnstadt betreffend einer Abstandsmessung eines LKW vom 17.08.10 vor.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten, bei welchem als Beweismittel Abstandsmessung, Brückenabstandsmessung und/oder VKS 3.0 oder VKS 3.01 aufgeführt sind? Drohen Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot?

Ein erstes Telefonat oder Informationsgespräch über die Möglichkeiten einer Mandatsübernahme und deren Kosten ist für Sie selbstverständlich kostenfrei. Info unter: 06032 / 9345-21

Für die anwaltliche Tätigkeit, z. B. in einem Bußgeldverfahren, entstehen Gebühren, deren Höhe der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgegeben hat.

Ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung vorhanden, übernimmt diese in der Regel die Rechtsanwaltsgebühren.

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