Geblitzt mit eso es 3.0: Verfahren eingestellt – Ordnungsgemäßheit der Messung konnte nicht nachgewiesen werden

Ein Mandant wurde dem Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessgerät  eso es 3.0  auf der B 457, Gemarkung Hungen, geblitzt.

80 km/h war erlaubt; gemessen wurde nach Abzug der Toleranz 114 km/h. Es erging ein Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von € 240,- mit 3 Punkten in Flensburg.

Nach Einlegung des Einspruchs  wurde per Schriftsatz Kritik an der Messung geäußert. Das Verfahren wurde  an das Amtsgericht Büdingen abgegeben.

 

Das AG Büdingen beauftrage den  öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik, Dipl. Ing.  Roland Bladt, Hohenahr, mit der Begutachtung der Messung. Zum Zeitpunkt der Messung war das Gerät mit der Softwareversion 1.002 ausgestattet.

Nach Auswertung der Beweisfotos kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass eine Ordnungsgemäßheit der Messung nicht nachgewiesen werden konnte, da u. a. die Dokumentation der Fotolinie nicht gem. den Vorgaben der Gebrauchsanweisung erfolgt sei und die Position des Sensors  nicht hätte nachvollzogen werden können.
Mit Beschluß vom 13.06.12 stellte das AG Büdingen schließlich das Verfahren ein.

Der Vorgang zeigt, dass es durchaus lohnenswert sein kann, den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung, gemessen mit eso es 3.0 anwaltlich und schließlich auch sachverständig überprüfen zu lassen.

Hier erfahren Sie mehr über das Geschwindigkeitsmessgerät eso es 3.0

Über den Autor:
Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
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