Führerschein mit 17

Als Modellversuch in Niedersachsen gestartet, ist das begleitete Fahren, d. h. der Führerschein mit 17 (BF 17) seit 01.01.2011 bundesweit Dauerrecht. Studien haben ergeben, dass Teilnehmer am BF 17 ein deutlich geringeres Unfall- und Deliktrisiko haben. Fragen und Unsicherheiten treten jedoch immer wieder auf, da das Projekt noch recht neu ist.

Bereits 6 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres kann sich der Jugendliche in einer Fahrschule zur Fahrausbildung für die Klasse B oder BE anmelden und einen entsprechenden Antrag bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen. Die praktische Führerscheinprüfung kann frühestens 1 Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden. Nach bestandener Prüfung wird eine Prüfbescheinigung an Stelle des Scheckkartenführerscheins ausgehändigt. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres muss der Fahranfänger in Begleitung fahren. Dann muss er innerhalb von 3 Monaten den Scheckkartenführerschein beantragen. Innerhalb dieser 3 Monate darf er bereits ohne Begleitung fahren. Wird der Scheckkartenführerschein innerhalb dieser 3 Monate nicht beantragt, bleibt die Fahrerlaubnis zwar bestehen, es droht aber ein Verwarnungsgeld in Höhe von € 10.

Ein Verwarnungsgeld in gleicher Höhe wird verhängt, wenn während der Zeit des begleiteten Fahrens die Prüfbescheinigung nicht mitgeführt wird.

Gemäß § 48 a Abs. 3 Fahrerlaubnisverordnung gilt die Prüfbescheinigung für BF 17 als Nachweis der Fahrberechtigung im Inland und damit ausdrücklich nicht im Ausland. Eine Ausnahme gilt für Österreich, da dort eine entsprechende Regelung existiert und das BF 17 vom dortigen Bundesministerium für Verkehr ausdrücklich als Fahrberechtigung akzeptiert wird.

Die Anzahl der Begleiter ist unbegrenzt, allerdings müssen alle in der Prüfbescheinigung eingetragen sein. Der Begleiter muss mindestens 30 Jahre alt sein, zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister haben und seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. 3 sein. Darüber hinaus darf der Begleiter den Fahranfänger dann nicht begleiten, wenn er mehr als 0,5 Promille Blutalkohol hat oder unter der Wirkung anderer berauschender Mittel steht. Er muss nicht erziehungsberechtigt sein, allerdings ist stets die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten für den Eintrag einer nicht erziehungsberechtigten Person erforderlich.

Es gibt keinerlei Vorgaben, wo im Pkw sich der Begleiter befinden muss, allerdings ist es sinnvoll, dass er auf dem Beifahrersitz Platz nimmt. Aktiv ins Fahrgeschehen darf er jedoch keinesfalls eingreifen.

Fährt der Fahranfänger ohne eine in der Prüfbescheinigung benannte Begleitperson oder ist die Begleitperson erkennbar durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigt, droht eine Geldbuße von € 50 und der Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister. Die Fahrerlaubnis wird widerrufen. Die miterteilten Klassen L, M und S bleiben jedoch bestehen. Da es sich außerdem um einen schwerwiegenden Verstoß innerhalb der Probezeit handelt, darf eine Neuerteilung nur nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgen.

Die Probezeit gemäß § 2 a StVG beginnt sofort mit Aushändigung der Prüfbescheinigung. Ausführungen zu dieser Probezeit bleiben einem gesonderten Artikel vorbehalten.

Karin Langer

Rechtsanwältin

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