Frontalcrash in Rasthofzufahrt

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Das Landgericht Hamburg (LG) hat mit Urteil vom 26.04.2013 (Az.: 323 O 344/12) entschieden, dass bei einem Unfall, bei dem ein Fahrzeug auf der Zufahrt zu einer Autobahnraststätte mit einem nach § 18 Abs. 8 StVO dort verbotswidrig parkenden Lkw mit Anhänger zusammenstößt, der Lkw-Halter für die aus dem Unfall resultierenden Schäden zu 30 % haftet. Im Fall fuhr die Klägerin gegen 04.15 Uhr mit ihrem Fiat Ducato auf der Autobahn. In Höhe einer Raststätte geriet sie auf den linken Grünstreifen, wo sie zunächst mit einem Verkehrsschild und der Leitplanke kollidierte. Dann geriet das Fahrzeug auf die Fahrbahn der Zufahrt zur Raststätte und stieß dort ungebremst frontal gegen das Anhängerheck des dort verbotswidrig abgestellten Lkw, dessen Fahrer zu diesem Zeitpunkt in der Zugmaschine schlief. Beim Unfall wurde die Klägerin schwer verletzt. Das LG hat dem Fahrzeugführer des Lkw einen Verkehrsverstoß zur Last gelegt, da er entgegen §18 Abs. 8 StVO im Bereich einer Autobahn gehalten hat. Das LG stellte fest, dass sich das Haltverbot sich auch auf die Zu- und Abfahrten erstreckt, welche die durchgehende Fahrbahn mit Parkplätzen verbinden, da angesichts der hohen Geschwindigkeiten auf Autobahnen haltende Fahrzeuge auch in diesem Bereich Gefahren begründen können. Zur 30%-igen Haftungsquote führte das LG aus: „Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass der Unfall maßgeblich durch das von der Klägerin geführte Fahrzeug verursacht wurde. Die Kollision hat sich nur deshalb ereignen können, weil die Klägerin aus Umständen, die dem Beklagten in keiner Weise zuzurechnen sind, die Kontrolle über ihr Fahrzeug vollständig verloren hatte. Der verbotswidrig abgestellte Lastzug stellte für ein ordnungsgemäß geführtes Fahrzeug keine Gefahr dar, sondern hat lediglich – wenn auch mit tragischem Ergebnis – das Risiko für ein Fahrzeug erhöht, das sich aufgrund eines anderen Ereignisses bereits in einer höchst risikoreichen Situation befand. Dies liegt zwar gerade nicht außerhalb des Schutzzwecks des § 18 Abs. 8 StVO, ist aber bei der Bewertung der Verursachungsanteile maßgeblich zu berücksichtigen.“ Dieser Fall belegt, dass es sich wegen der rechtlichen Komplexität insbesondere schwerer Verkehrsunfälle empfiehlt, einen im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalt zu konsultieren.