Parkverstoß, Größe der Parkscheibe
11 mal 15 cm oder Knöllchen!
Wer zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene - nämlich besagte 110 x 150 mm - begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht am 02.08.2011 entschieden - (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10).
Stein des Anstoßes war eine Scheibe mit den Maßen von 4 cm x 6 cm. Also etwas unter gewöhnlichem Scheckkartenformat.
In der Tat: etwas klein.
Wie groß oder klein darf sie denn nun aber sein?
Sie muss nicht genau so groß sein, wie es im Gesetz steht, darf auch nicht "erheblich kleiner" (per definitionem 4 x 6 cm) sein, so die Richter des Brandenburgischen obersten Gerichts.
Raum für 7 x 9 cm Auslegung.
Auch Raum für die spannende Rechtsfrage "Darf eine Parkscheibe erheblich größer sein, als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene?".
Eine Anfrage nach künftiger zusätzlicher Ausrüstung brandenburgischer Ordnungsämter mit Parkscheibengrößen-Messtechnik blieb bisher unbeantwortet.
DAS ist deutsch. In anderen Ländern parkt man einfach. Hier benötigt man Formulare.
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