Folgen der Vorlage gefälschter Therapiebescheinigungen im MPU-Verfahren

panthermedia_03344807Das Verwaltungsgericht Freiburg (VG) hatte mit Beschluss vom 16.08.2012 (Az.: 4 K 1363/12) über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Widerruf eines Eignungsgutachtens durch die Begutachtungsstelle wegen Täuschungshandlungen zu entscheiden. Im Fall wehrte der Antragsteller sich gegen den Bescheid der Straßenverkehrsbehörde, mit welchem ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen und das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland untersagt wurde. Vorausgegangen war, dass gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber, dem die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen wurde, die Wiedererlangung der Kraftfahreignung solange verweigert worden war, bis er diese durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU-Gutachten) nachgewiesen hat. Diesem Erfordernis kam er nach. Es stellte sich allerdings später heraus, dass er im Rahmen des MPU-Gutachtens gefälschte Unterlagen vorgelegt hat, die die MPU-Stelle veranlasste, dass Gutachten zu widerrufen. Gefälscht wurden Therapiebescheinigungen, welche der Antragsteller im Rahmen seiner Fahreignungsbegutachtung vorgelegt hat, die nach gesicherten Erkenntnissen der Kriminalpolizei wahrheitswidrig ausgestellt worden sind. Danach musste angenommen werden, dass weder eine psychotherapeutische Behandlung noch eine Teilnahme an „der Hauskreisgruppe“ stattgefunden haben. Sodann kam es zu der streitgegenständlichen Entziehung der bereits wiedererteilten Fahrerlaubnis. Das VG gab dem Antrag nicht statt. Das VG stellte fest, dass die Behörde ihre Entscheidung zu Recht auf die §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1q StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung gestützt hat. Diese spezialgesetzlichen Regelungen gehen den allgemeinen Regelungen in den §§ 48, 49 LVwVfG vor, soweit – wie hier – die Eignung oder die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede steht. Das VG stellte fest, dass dem Antragsteller kein Eignungsnachweis gelungen ist, da das MPU-Gutachten widerrufen worden ist. Der Fall zeigt, dass auch im Verwaltungsfahren grundsätzlich ein anwaltlicher Experte für Verkehrsrecht konsultiert werden sollte.