Fiktive Schadensabrechnung von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt – Bilanz der Rechtsprechung des BGH in der Praxis

Das im Anschluss an die sogenannte Porscheentscheidung ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09 zu der Frage, ob der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung des Stundenverrechnungssatzes einer fabrikatsgebundenen Fachwerkstatt hat, bestätigte die Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 und wurde insgesamt als Stärkung der Rechte des Geschädigten im Haftungsfall gesehen.

Danach darf der Geschädigte im Rahmen einer fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens grundsätzlich auf die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt abstellen; bei Abrechnung auf Gutachtenbasis muss er sich aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II BGB jedoch gegebenenfalls auf eine ohne weiteres und mühelos zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, vgl. hier BGH, NJW 2003, 2086 ff..

Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt jedoch eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Zwar muss der Schädiger an dieser Stelle darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Trotz der an dieser Stelle vorgesehenen Beweislastumkehr werden jedoch an den Nachweis der Gleichwertigkeit insbesondere von der erstinstanzlichen Rechtsprechung keine besonderen Anforderungen gestellt.

Vermag der Geschädigte anschließend nicht vorzutragen, dass es sich bei dem Unfallfahrzeug um ein neuwertiges Fahrzeug handelt (bis drei Jahre) bzw. kann eine ununterbrochene Wartung und Reparatur im Fachbetrieb („scheckheftgepflegt“) nicht nachgewiesen werden, wird man sich auf die von der Versicherung angebotene freie Werkstatt verweisen lassen müssen.

Im häufigen Fall eines leichten Auffahrunfalls werden die betroffenen freien Werkstätten lediglich danach befragt, ob Sie Originalersatzteile verwenden, entsprechende Baupläne und Skizzen für das Fahrzeug vorhalten können und eine vergleichbare Garantie auf die Werkstattleistung gewähren. Dies führt jedoch dazu, dass Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt im Haftpflichtschadenfall regelmäßig nicht durchgesetzt werden können bzw. zumindest sachverständigen Rat erforderlich machen.

Dabei kann eine grundsätzliche Gleichwertigkeit der Reparaturausführung durch nicht markengebundene Werkstätten überdies bezweifelt werden, nachdem im heutigen Karosseriebau herstellerspezifische Fertigungsverfahren zum Einsatz kommen. So werden heutzutage in einer einzigen Karosserie annähernd zwölf verschiedene Stahlfestigkeiten verbaut, die teilweise lasergeschweißt oder mit Hilfe spezieller Alu-Fügeverfahren zusammengesetzt werden. Diese Fügeverfahren können jedoch nur industriell ausgeführt werden und sind daher in einer freien Werkstatt technisch nicht reproduzierbar. Dementsprechend muss selbst bei einer technisch korrekten Reparaturausführung durch den freien Betrieb eine Gleichwertigkeit abgelehnt werden, da händlerspezifische Vorgaben etwa zur Bruchfestigkeit nicht eingehalten wurden und dies im Einzelfall auch zu Auswirkungen auf andere Bereiche des Fahrzeugs, etwa das Auslösen des Airbags und die Funktion der Gurtstraffer haben kann (Quelle: Stellungnahme des Sachverständigen Dipl. Ing. Frank Osterle).

Weitergehend kann bereits aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht angenommen werden, dass die als gleichwertig benannten Werkstätten einen wiederum händlerspezifischen Gerätepark vorhalten können, der für die Durchführung der Arbeiten notwendig wäre. Dies hat jedoch zur Folge, dass trotz der Garantieübernahme des freien Betriebs eine Garantie oder Kulanz des eigenen Autohauses wegen der nicht autorisierten Reparaturdurchführung abgelehnt wird, so dass man anschließend durch das Unfallereignis vom Vertragshändler „weggesteuert“ wird.

Ob der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung eine derartige Rechtsprechungspraxis im Sinn hatte, mag vor diesem Hintergrund bezweifelt werden.