Fiktive Abrechnung nach einem Verkehrsunfall

Das Landgericht Saarbücken hat mit seinem Urteil vom 24. September 2010 (13 S 216/09) die fiktive Abrechnung eines Verkehrsunfalls (s.g Gutachten-Basis) grundlegend berührt und eine Entscheidung zu Lasten der Unfallgeschädigten getroffen. Eine Frau wollte bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung ihren Schaden abrechnen. Hierbei handelte es sich um eine Delle an der Tür. panthermedia_00229591Die Frau beauftragte einen Sachverständigen, der einen Reparaturschaden in Höhe von 964,88 € ermittelte. Der Versicherung lehnte eine Regulierung der Netto-Reparaturkosten ab und verwies die Frau auf die so genannte „smart-repair-methode“ und zahlte einen Betrag in Höhe von 293,10 € aus. Die Klage gegen die Versicherung auf Zahlung des verbleibenden Restbetrags hatte keinen Erfolg. Das Gericht war der Auffassung, die Klägerin habe die alternative Reparaturmethode hinzunehmen, da diese gleichwertig sei.

Bislang herrschte „lediglich“ Streit über gekürzte UPE – Aufschläge, Verbringungskosten sowie gekürzte Stundenverrechnungssätze. Bereits hier versuchen die Haftpflichtversicherer erhebliche Summen einzusparen. Dieses Urteil könnte – sofern es von weiteren Gerichten bestätigt wird – die fiktive Schadensabrechnung jedoch grundlegend verändern. Es ist zu erwarten, dass die Versicherer in Zukunft bei Kleinschäden und beabsichtigter fiktiver Abrechnung Geschädigte stets lediglich die Kosten einer smart-repair Vornahme erstatten werden. Ob diese im Einzelfall dann wirklich gleichwertig und gerechtfertigt ist, ist zumindest nicht bedenkenlos anzunehmen. Anwaltliche Vertretung ist insoweit nicht bloß bei streitigen Verkehrsunfällen, sondern – aufgrund der komplexen Schadenspositionen – bei allen Verkehrsunfällen zu empfehlen.

Bis jetzt wurde das smart-repair Verfahren im Versicherungsfall lediglich bei Kaskoschäden angewandt. Der Übergriff auf das Haftpflichtwesen war zwar vorherzusehen, ist jedoch in dieser Form neu.

Mit dieser Entscheidung wird erneut deutlich, dass die Einschaltung eines auf dem Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts notwendig ist, um eine rigorose Streichung oder Kürzung von Schadensersatz zu vermeiden.

Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. Und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen schnell und unbürokratisch.

mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de

Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin

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