Fahrverbot im Bußgeldverfahren – Ausnahmen möglich !

Gem. § 25 StVG; § 2 Abs.1 BKAT kann sowohl bei der Bußgeldbehörde, als auch bei Gericht im Falle ein Fahrverbot droht, eine sog. Umdeutung, d.h. Erhöhung der Geldbuße (meist auf das Doppelte) gegen Wegfall des Fahrverbotes angeregt werden.

Voraussetzung das Fahrverbot weg zu bekommen ist der Nachweis einer unzumutbaren und daher unverhältnismäßigen Folge für den Betroffenen, z.B. Befürchtung einer arbeitgerbseitigen Kündigung, oder Verlust von Kunden, Existenzbedrohliche Umsatzeinbußen beim Selbstständigen. Bei guter Vorbereitung durch den Anwalt kann dies gegenüber der Behörde, oder dem Gericht dargestellt werden.

Zu beachten ist, dass die Tatrichter bei der Beurteilung aufgrund des Ihnen eingeräumten Ermessens in weiten Bereichen oft erheblich großzügiger als die Obergerichte (OLG)  sind.

Gründe und Rechtsprechung zum Wegfall des Fahrverbotes unter www.bussgeldbescheid-fachanwalt-neuner-jehle-stuttgart.de