Fahrverbot auch bei geringfügigem Tempoverstoß

Gesetzt der Fall, man wurde geblitzt, weil man zu schnell gefahren ist. Bei der Höhe der Geschwindigkeit wäre man gerade mal ein Kilometer über der Höchstgrenze, die zu einem Fahrverbot führt. Kann man dann vielleicht darauf hoffen, dass ein Auge zugedrückt wird und es doch nicht zur Fahrerlaubnisentziehung kommt? Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit Beschluss vom 12.06.2009 (Az.: 3 Ss OWi 68/09) zu entscheiden.
In der ersten Instanz hatte das Amtsgericht (AG) den Betroffenen wegen einer außerorts fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h auf dem autobahnmäßig ausgebauten Teil einer Bundesstraße zu einer Geldbuße von 400 Euro verurteilt, aber entgegenkommend von der Verhängung des Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 2 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) unter Erhöhung der Regelgeldbuße abgesehen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt und vor dem OLG Recht bekommen. Das OLG war der Ansicht, dass das AG nicht von der Verhängung eines Fahrverbots hätte absehen dürfen. Auch bei sehr geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen von 1 km/h sei ein Fahrverbot auszusprechen.
Das Argument des Amtsgerichts, der Betroffene wäre bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten und als Angestellter eines Autohauses beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen, greift nach Meinung des OLG nicht.  Ebenso entschieden wurde im Urteil des OLG Frankfurt vom 30.10.09 (Az.: 2 Ss OWi 239/09), dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag.

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