Fahrtenbuchauflage bei einer GmbH

Das Verwaltungsgericht Ansbach (VG) hat mit Urteil vom 21.02.2012 (Az.: 10 K 11.02090) über eine Klage einer GmbH gegen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches entschieden nachdem mit einem Auto aus dem Firmenfuhrpark ein Geschwindigkeitsverstoss außerhalb geschlossener Ortschaften begangen wurde, für den drei Punkte fällig gewesen wären. Die GmbH machte keine Angaben zum Fahrer des Fahrzeuges, auch nicht nach Übersendung des Beweisfotos. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen teilte die GmbH mit, dass „aufgrund des schlichtwegs unbrauchbaren Bildes“ der verantwortliche Fahrer nicht im Betrieb habe ermittelt werden können. Der Betrieb umfasse schließlich ca. 50 Mitarbeiter. Ein Fahrtenbuch gebe es nicht; es handele sich auch um den ersten Vorfall in den letzten 20 Jahren. Das Bußgeldverfahren wurde dann eingestellt, aber gleichwohl für das betroffene Kraftfahrzeug eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres erteilt. Dagegen klagte die GmbH wegen Unverhältnismäßigkeit der Auflage. Das Gericht gab der Behörde Recht. Nach § 31 a Satz 1 StVZO könne das Führen eines Fahrtenbuches angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. So liegt der Fall hier. Bedeutsam für das VG war insbesondere, dass die GmbH im Verfahren vor der Bußgeldbehörde in der Sache keinerlei weiterführende Angaben gemacht hat. Die pauschale Berufung darauf, dass das Beweisfoto für eine Feststellung des verantwortlichen Fahrers aufgrund von Qualitätsmängeln nicht geeignet sei, reicht nicht. Aus Sicht des VG erscheint es „bei redlicher Anstrengung durchaus als möglich“, aus den 50 Personen den Abgebildeten herauszufinden. Entscheidend sei aber, dass die Klägerin eine GmbH sei und somit als Formkaufmann buchführungspflichtig sei. Deren Geschäftsführer sei verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen und auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Der Fall zeigt, dass sich Unternehmen sehr schwer tun, eine Fahrtenbuchauflage zu vermeiden. Dazu sind Kenntnisse eines Verkehrsrechtsanwalt über die möglichen Rechtsformen und die Beurteilung des Gerichts im Hinblick auf die Dokumentation von Geschäftsfahrten nötig.