Fahrradfahrer haftet zu 100 % / Fahrradfahrer auf der falschen Geh- und Radwegseite Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven vom 28.05.2010, 5 C 679/09 – Rechtsanwalt Ulf Grabow aus Cuxhaven

Fahrradfahrer haftet zu 100 % / Fahrradfahrer auf der falschen Geh- und Radwegseite

Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven vom 28.05.2010, 5 C 679/09 – Rechtsanwalt Ulf Grabow aus Cuxhaven

Der Kläger beabsichtigte mit seinem Kfz von einem Grundstück auf den Westerwischweg in Cuxhaven einzubiegen. Während er sich auf dem Geh- und Radweg befand, kam es zu einer Kollision mit dem sich von rechts – auf der falschen Straßenseite – auf dem Fahrrad nähernden Beklagten, als dieser an dem Fahrzeug des Klägers vorbeifuhr.

Der Kläger behauptet, er habe sich langsam über den Geh- und Radweg an den Westerwischweg in Cuxhaven herangetastet. Dem Beklagten wäre es möglich gewesen, das Fahrrad anzuhalten. Durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrad an seinem Kfz sei ein Schaden am vorderen Stoßfänger entstanden.

Der Beklagte behauptet, der Kläger sei rasant von dem Grundstück an dem Westerwischweg in Cuxhaven herangefahren. Er sei gezwungen gewesen, dem Fahrzeug in letzter Sekunde auszuweichen. Er habe sich dabei auf der Motorhaube abstützen müssen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Ulf Grabow aus Cuxhaven teilt mit, dass das Amtsgericht Cuxhaven eine Haftung des Fahrradfahrers zu 100 % für angemessen hielt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Beklagte haftet zu 100 %, da er den Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzte, an dem Fahrzeug des Klägers vorbeifuhr und dadurch die Schäden an dem Stoßfänger verursachte.

Der Beklagte hat gegen § 2 Abs. 4 StVO verstoßen. Aus § 2 Abs. 4 StVO folgt, dass links verlaufende Radwege, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind, für die beabsichtigte Fahrtrichtung gesperrt sind. Vorliegend ist der Beklagte entgegen der Fahrtrichtung auf dem Fahrradweg gefahren.

Zudem ist ihm auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen. Danach muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Amtsgericht Cuxhaven davon überzeugt, dass der Beklagte das klägerische Fahrzeug frühzeitig gesehen hat und die Möglichkeit gehabt hätte, rechtzeitig vor einem Auftreffen mit dem klägerischen Fahrzeug anzuhalten.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der den Rad- und Gehweg benutzende Radfahrer an Grundstückseinfahrten grundsätzlich damit rechnen muss, dass dort Kfz herauskommen und dass deren Fahrer bei Beginn des Auffahrvorgangs den Radfahrer nicht bzw. nicht rechtzeitig wahrnehmen können. Dies gilt umso mehr in den Fällen, in denen der Radfahrer sich entgegen der Fahrtrichtung nähert. Ein Verschulden des Klägers am zu Stande kommen des Unfalls steht hingegen nicht fest. Es ist auch kein Verstoß gegen das allgemeine Gefährdungsverbot nach § 1 Abs. 2 StVO gegeben. In der konkreten Verkehrssituation musste der Kläger nicht damit rechnen, dass der Beklagte zu dicht an seinem Fahrzeug vorbeifahren wird und dadurch den Kratzer an dem Stoßfänger verursacht. Der Kläger stand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sichtbar für den Beklagten auf dem Geh- und Radweg. Dieser hätte Gelegenheit gehabt, rechtzeitig abzubremsen. Dem Kläger steht das Recht zu, sich auf dem Radweg vorzutasten und diesen zu blockieren, um die Straße einsehen zu können.

Deshalb hat der Beklagte dem Kläger den entstandenen Sachschaden zu ersetzen.

Karch, Grabow, Röhler und Partner
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