Fahrerlaubnisentziehung nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 21.5.2008 (Az.: 3 C 32.07) entschieden, dass die Fahrerlaubnis einem Radfahrer entzogen werden darf, wenn dieser mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat, soweit zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Die Bundesrichter haben ausgeführt, dass bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum und damit zusammenhängender Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der im Straßenverkehr drohenden Gefahren die Bejahung der Kraftfahreignung eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraussetze.
Der betroffene Radfahrer wurde bei einer Polizeikontrolle am 11.2.2005 gegen 01:25 Uhr in betrunkenem Zustand kontrolliert. Festgestellt wurde im Zeitpunkt der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 2,09 Promille. Deswegen und wegen Beleidigung der ihn kontrollierenden Polizeibeamten wurde der Radfahrer vom Amtsgericht Potsdam rechtskräftig verurteilt. In medizinisch-psychologischen Gutachten wurde dem Radfahrer die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend trennen zu können, weil er sein Trinkverhalten nicht hinreichend geändert habe. Daraufhin entzog die Behörde dem Radfahrer mit Bescheid vom 13.72006 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E und forderte ihn zur Herausgabe des Führerscheins auf. Den Widerspruch des Radfahrers wies die Behörde zurück. Das Verwaltungsgericht Potsdam attestierte dem klagenden Radfahrer im Wesentlichen mit Urteil vom 14.8.2007 die Rechtswidrigkeit der behördlichen Maßnahme. Mit ihrer Sprungrevision zum BVerwG verfolgt die Behörde die Bestätigung ihrer der Fahrerlaubnisentziehung. Das BVerwG gab der Behörde im Ergebnis recht, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht im Einklang mit Bundesrecht steht, soweit es angenommen hat, die Behörde habe auf der Grundlage der erstatteten medizinisch-psychologischen Gutachten nicht von der fehlender Eignung des klagenden Radfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen können.

Das Urteil belegt, dass Teilnehmer im Straßenverkehr die richtige Strategie nach festgestelltem Blutalkoholgehalt immer frühzeitig mit einem Anwalt für Verkehrsrecht abstimmen sollten.

Der Artikel stammt von Loren Grunert
e.Consult AG