Strafe / Fahrerflucht – was soll ich tun?

Typische Juristenantwort: Das kommt darauf an. Die Geschädigten nach einem Verkehrsunfall mit anschließender Fahrerflucht haben andere Interessen als diejenigen, denen Unfallflucht (= unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB) vorgeworfen wird. Im Strafverfahren wollen die Unschuldigen einen Freispruch und die Fahrerflüchtigen einen möglichst guten Ausgang. In allen Fällen ist es ratsam, sich von einem im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten bzw. vertreten zu lassen.

Was also sollen Sie jetzt machen?

Fangen wir mit dem Strafverfahren an. Wichtig ist zunächst die Folgen aufzuzeigen. Bei einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und der Verlust der Fahrerlaubnis. Die eigene Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden des Unfallgegners und verlangt von Ihnen Regress in Höhe von bis zu 5.000 EUR. Sie verlieren den Versicherungsschutz bei der eigenen Kaskoversicherung und bei der eigenen Rechtsschutzversicherung. Die Rechtsschutzversicherung ist zur Zahlung eines Vorschusses an den Rechtsanwalt verpflichtet, solange Sie in der Strafsache wegen Fahrerflucht noch nicht rechtskräftig verurteilt sind. Der kluge Rechtsanwalt wird sich also vorher einen Vorschuss auszahlen lassen. Sie müssen aber bedenken, dass die Versicherung nach einer Verurteilung von Ihnen den Vorschuss erstattet haben will.

Damit dürfte eins klar sein: Sie wollen keine Verurteilung. Auch wenn Sie unschuldig sind, ist das vorrangige Ziel, eine Verurteilung zu verhindern.

Wenn Sie vorhaben, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, geben Sie bitte keine Erklärungen zum Sachverhalt ab. Häufig wird eine Verteidigung dadurch erschwert, weil der Mandant eine unglückliche Aussage gegenüber der Polizei abgegeben hat. Auf der anderen Seite dürfen keine wichtigen Fristen verstreichen. Sollten Sie zum Beispiel einen Strafbefehl erhalten haben, müssen Sie die Einspruchsfrist von zwei Wochen beachten und notfalls den Einspruch selbst einlegen, bevor Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.

Falls Sie keinen Rechtsanwalt beauftragen wollen, müssen Sie sich selbst verteidigen. In manchen Fällen ist es ratsam, keine Aussage zu machen, und in anderen Fällen ist eine Einlassung sinnvoll. Der Rechtsanwalt kann diese Entscheidung nach der Einsicht in die Ermittlungsakten kompetent treffen. Wie wollen Sie das entscheiden? Ziel Ihrer Bemühungen muss es sein, eine Verurteilung zu verhindern. Der rechtskräftige Strafbefehl ist auch eine Verurteilung. Sie wollen einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens (gegen Zahlung einer Geldauflage). Auch Ihr Rechtsanwalt will eines der beiden Ziele erreichen. Ihr Rechtsanwalt kann beurteilen, ob und wie der Freispruch oder die Einstellung erreicht werden können. Sie können das nicht, wenn Sie hier nach Hilfe suchen. Ich kann Ihnen für die erfolgreiche Selbstverteidigung keinen pauschalen Rat geben.

Wenn Sie Geschädigter eines Verkehrsunfalles mit anschließender Fahrerflucht sind, wollen Sie in erster Linie die Regulierung Ihres Schadens erreichen. Eine Verurteilung des Täters ist für Sie zweitrangig. Sie brauchen das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeuges, um an die zuständige Versicherung zu gelangen. Aber auch dann wenn weder Fahrer noch Kennzeichen bekannt sind, ist noch nicht alles verloren. Sie haben vielleicht eigene oder andere Versicherungen (Kasko- oder Krankenversicherung), die Sie in Anspruch nehmen können. Als Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug müssen Sie Ihre Ansprüche nicht beim Unfallgegner geltend machen. Sie können sich auch an die Versicherung des Halters „Ihres“ Fahrzeugs wenden. Falls dadurch nicht der gesamte Schaden reguliert werden kann, tritt die Verkehrsopferhilfe ein. Bei Unfallfluchtschäden übernimmt die Verkehrsopferhilfe jedoch nicht die eigenen Fahrzeugschäden und die sonstigen Sachschäden nur, soweit diese den Betrag von 500 EUR (§ 12 PflVG) übersteigen. Ein Schmerzensgeld wird nur gezahlt, wenn dies wegen der besonderen Schwere der Verletzungen zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist, d.h. etwa ab einer Schmerzensgeldgröße von 10.000 EUR.

Auch im Zivilrecht kann ich nur den Rat geben, lassen Sie sich von einem im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten bzw. vertreten. Die Schadensregulierung ist in einem normalen Fall schon schwierig. Die Fahrerflucht macht es für Sie nur komplizierter.

Weitere Informationen: Buch zum Thema Fahrerflucht

Comments are closed.