EU-Fahrerlaubnisrecht: Anerkennung deutscher Führerscheine in Spanien

EU-Fahrerlaubnis-Recht: Anerkennung deutscher Führerscheine in Spanien

Neue Rechtslage für deutsche Residenten

Für die fortdauernde Gültigkeit deutscher Führerscheine in Spanien sind besondere Fristen und Bedingungen zu beachten.

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, mit in Deutschland zugelassenen und versicherten Fahrzeugen dauerhaft in Spanien zu fahren, ist vor allem für Mallorca-Residenten seit Jahren ein Dauerbrenner. Immer wieder werden Fahrzeuge mit deutschen Kennzeichen sichergestellt, bis diese Frage individuell geklärt ist. Hintergrund ist die in Spanien fällige Zulassungssteuer.

Nunmehr gesellt sich zu diesem Problem seit geraumer Zeit ein weiteres von viel größerer Tragweite. Darauf weist Udo Reissner hin, Fachanwalt für Verkehrsrecht in der mit deutsch-spanischen Rechtsfragen besonders vertrauten Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen. Es geht um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen deutsche Führerscheine in Spanien anerkannt werden müssen. Im Wesentlichen ist dabei zu unterscheiden zwischen dem Aufenthalt in Spanien als Tourist einerseits und längerfristigen Aufenthalten andererseits.

Anerkennung für Touristen

Die Frage, ob deutsche Führerscheine in Spanien anzuerkennen sind, ist bei nur vorübergehenden Aufenthalten – wie beispielsweise während eines Urlaubs – wie für alle anderen EU-Mitgliedstaaten auch in der 2. EU-Führerschein-Richtlinie geregelt. Danach sind die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die von anderen EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse grundsätzlich anzuerkennen. Ausnahmen hierfür gelten natürlich für die Fälle des sog. Führerscheintourismus, der hier aber nicht tiefgreifender beleuchtet werden soll.

Anerkennung für Residenten

Wesentlich geändert hat sich die Rechtslage jedoch nach Inkrafttreten der 3. EU-Führerschein-Richtlinie am 19.01.2013 für Residenten. Als Residenten gelten dabei EU-Bürger die eher den gewöhnlichen Aufenthalt – und dabei ihren Wohnsitz – in Spanien haben. Residenten unterliegen ab dem Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung in Spanien den spanischen führerscheinrechtlichen Bestimmungen. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie des Rates 83/183/EWG ist derjenige Ort als Wohnsitz anzusehen, an dem sich die betreffende Person an mehr als 185 Tagen im Jahr aufhält.

Die 3. EU-Führerschein-Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, nur noch zeitlich befristete Fahrerlaubnisse anzuerkennen. Von dieser Möglichkeit hat der spanische Gesetzgeber Gebrauch gemacht. Betroffen hiervon sind alle deutschen Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, da diese kein Ablaufdatum tragen. Deutsche Führerscheine, die ab dem 19.01.2013 erteilt wurden sind zeitlich befristet und von der Regelung demnach nicht betroffen. Zeitlich unbefristete Führerscheine – also diejenigen, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden – sind daher umtauschpflichtig und müssen in spanische Führerscheine umgeschrieben werden. Die Frist hierzu beträgt 2 Jahre ab Gründung des Wohnsitzes.

Die meisten, in der Praxis auftretenden Probleme betreffen deutsche Führerscheininhaber, die sich zwar über einen wesentlich Teil des Jahres in Spanien aufhalten, insgesamt aber weniger als 185 Tage im Jahr. Diese Personen gelten selbst dann nicht als Residenten im Sinne der oben beschriebenen Regelung, wenn sie in Spanien bspw. einen Nebenwohnsitz unterhalten. Da spanische Behörden immer wieder derartige deutsche Führerscheine beanstanden, wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen, die Eigenschaft als ,,Nichtresident“ in Spanien bei etwaigen Kontrollen mit einer amtlichen Bescheinigung – dem sog. Certificado de no residente nachzuweisen.

Dieses Dokument kann in Spanien bei den Polizeibehörden oder Ausländerbehörden am Wohnsitz beantragt werden. In Deutschland ist das Zertifikat bei den spanischen Konsulaten erhältlich.

Achtung! Residenten sind zudem verpflichtet, sich regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Die Gültigkeit einer derartigen Untersuchung beträgt bis zum 45. Geburtstag des Inhabers zehn Jahre, bis zum 60. Geburtstag fünf Jahre und im Anschluss nur noch zwei Jahre.

Quelle: Mitteilungen der Juristischen Zentrale des ADAC 36/2015
 
 

Rechtsanwalt Udo Reissner, Strafverteidiger, Fachanwalt für Verkehrsrecht, ADAC-Vertragsanwalt und Schwacke Vertragsanwalt
Udo Reissner Mitgliedschaften Verkehrsrecht

 

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