Erstattungsfähige Mietwagenkosten / Schwacke vs. Fraunhofer / Amtsgericht Ingolstadt

Mietwagenkosten sind das leidige Thema Unfallregulierung. Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2004 das Fass aufgemacht und zwischenzeitlich hierzu – aus seiner revisionsrechtlichen Sicht – alles gesagt. Die Folge ist eine uneinheitliche Rechtsprechung; jedes Instanzgericht – in manchen Gerichten sogar jeder Richter – kocht sein eigenes Süppchen. Die 12. Kammer des Amtsgerichts Ingolstadt ist nunmehr auf die Linie des Landgerichts Ingolstadt eingeschwenkt und führt aus:

 Die Anmietung eines Fahrzeuges ist jedenfalls dann erforderlich, wenn pro Tag 92 km zurückgelegt werden. Bei einer derartigen Fahrleistungen ist die Erforderlichkeit der Anmietung zu vermuten.

Die ersatzfähigen Mietwagenkosten werden nach dem Tarif der Fraunhofer Liste des Unfalljahres zuzüglich eines Zuschlags von 25 % bemessen. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Ingolstadt erachtet das Landgericht Ingolstadt in inzwischen gefestigter Rechtsprechung die Mietwagentabellen des Fraunhofer-Instituts aufgrund der anonymen Art der Datenerhebung gegenüber der Schwacke-Liste grundsätzlich als vorzugswürdig. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung schließt sich das Amtsgericht Neustadt dieser Rechtsprechung an.

Den durchaus berechtigten Bedenken gegen die Art der Datenerhebung des Fraunhofer Instituts wird dadurch Rechnung getragen, dass im Wege der Schätzung ein pauschaler Aufschlag von 25 % auf den Listenpreis vorgenommen wird.

Die Kosten für die Haftungsbegrenzung sind bereits in der Liste Fraunhofer enthalten und können von daher nicht mehr gesondert geltend gemacht werden.

Ein Abzug an Eigenersparnis in Höhe von 3 % ist sachgerechter. Dies vor allem in Anbetracht der Fahrleistung der Klägerin von 92 km pro Tag während der Mietdauer.

Anmerkung zum Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 10.07.2012 zum Aktenzeichen 12 C 319/12 .

 

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Michael Schmidl, anwaltschmidl.de

Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

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