Ersatz von Reparaturkosten und Nutzungsausfall bei Eigenreparatur

Das Oberlandesgericht München (OLG) hat entschieden, dass Reparaturkosten einer Eigenreparatur nach den von einem Sachverständigen berechneten Kosten der Reparatur in einer im Wohnbereich des Geschädigten ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu den ortsüblichen Verrechnungssätzen zu erstatten sind. Nach dem Urteil des OLG vom 13.09.2013 (Az.: 10 U 859/13) braucht sich der Geschädigte nicht auf eine angeblich günstigere auswärtige Werkstatt verweisen zu lassen. Jedoch genügt allein der Nachweis, dass das Kfz in Eigenregie repariert worden ist, nicht für die Anerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz. Vielmehr ist nach dem Urteil des OLG ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung von dem Geschädigten substantiiert darzulegen. Dazu gehört, dass der Geschädigte nachzuweist, dass sein Kfz an im Einzelnen zu nennenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht einsatzbereit war. Zu erstatten war ein Nutzungsausfall in dem Umfang, wie er sich bei Erteilung eines Reparaturauftrages an eine Fachfirma ergeben hätte. Die Entscheidung überzeugt, da Nutzungsausfall nach gefestigter Rechtsprechung erstattet wird für die Dauer einer fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung des Geschädigten. Ebenso hat der Geschädigte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei fiktiver Abrechnung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt in seinem Wohnbereich entstehen, wobei durchschnittliche Stundenverrechnungssätze im Hinblick auf Vertragswerkstätten der Wohnregion maßgeblich sind. Denn der Geschädigte ist in den „durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung“. Dies gilt auch bei fiktiver Abrechnung. Der Geschädigte ist weder dazu verpflichtet, sein Kfz zu reparieren noch es zur Reparatur in eine bestimmte Werkstatt zu verbringen. Ob und auf welche Weise der Geschädigte sein Fahrzeug instand setzt, bleibt ihm überlassen. Da in der Praxis über den Ersatz von Reparaturkosten und Nutzungsausfall bei Eigenreparatur dem Grunde und der Höhe gleichwohl regelmäßig Streit aufkommt, sollten Geschädigte ihre Rechtsansprüche mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen.panthermedia_00422563