Entziehung der Fahrerlaubnis: Rückkehr an den Ort des Un-fallereignisses

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, macht sich nach § 142 StGB (Unfallflucht) strafbar, wenn er sich von der Unfallstelle entfernt, ohne seiner Feststellungpflicht nachzukommen, seine Wartepflicht verletzt, oder wenn er sich berechtigt oder entschuldigt von der Unfallstelle entfernt, seine Freistellungspflicht aber nicht unverzüglich nachgeholt. Regelmäßig führt eine Verurteilung nach § 142 StGB zu Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Unter gewissen Voraussetzungen kann das Gericht von einer Strafe absehen, oder diese mildern.

Einen solchen Fall hatte das Amtsgericht Bielefeld zu entscheiden. Der Beschuldigte hatte sich 1 1/2 Stunden nach dem Unfall freiwillig zur Polizei begeben und den Unfall dort gemeldet. Nach Auffassung des Amtsgerichts Bielefeld lagen hier besondere Umstände vor, die ein Absehen von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen können. Ein „Rückkehrerfall“ liegt dann vor, wenn der Beschuldigte nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach dort zurückgekehrt ist, oder sich nachträglich bei der Polizei gemeldet hat. In diesen Fällen kann von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden (AG Bielefeld, 9 Gs-402 Js 3422/13-5435/13).