Ende des Richtervorbehalts bei der Anordnung der Blutentnahme ?

Das Land Niedersachsen hat dem Bundesrat einen Gesetzentwurf zugeleitet (DS 615/10), wonach folgende Gesetzesänderungen beschlossen werden sollen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Dem § 81 a Absatz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.
April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009
(BGBl. I, S. 2437), geändert worden ist,

werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
Einer richterlichen Anordnung bedarf es nicht in den Fällen der §§ 315a und 315c bis 316 des
Strafgesetzbuchs, wenn eine Blutprobenentnahme dem Nachweis von Alkohol, Betäu-
bungsmitteln oder Medikamenten im Blut dienen soll. § 98 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Dem § 46 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), geändert worden ist, wird

folgender Satz 4 angeführt:

㤠81a Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung gilt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
entsprechend.“

Angeblich sei die Blutentnahme nur ein geringfügiger Eingriff in die Rechte des Betroffenen und ein Richtervorbehalt verfassungsrechtlich nicht geboten. Das kann man natürlich auch anders sehen.

Jürgen Leister

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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